"Internet-Anbieter werben oft mit überhöhten Geschwindigkeitsangaben, die sie nicht gewährleisten. Die Rechtsprechung hat jetzt klargestellt, dass es dafür strenge Regeln gibt."
Verfahrensvertreter: Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
Was ist geschehen? Internet-Anbieter bewerben ihre Produkte seit Jahren mit überhöhten Geschwindigkeitsangaben. So hat zB Drei mit "40 Mbit Download" geworben. Wenn ein Kunde das Produkt abschließt, hat Drei aber normalerweise nur 24 Mbit gewährleistet. Das sind 42,22 % weniger als die behauptete Datenübertragungsgeschwindigkeit von „40 MBit/s Download". Im Auftrag des VKI (Verein für Konsumenteninformation) habe ich gegen diese überhöhten Geschwindigkeitsangaben Unterlassungsklage wegen irreführender Werbung eingebracht.
Der Oberste Gerichtshof hat das Urteil des HG Wien bestätigt: Drei hat diese Werbung zu unterlassen. Wenn Festnetz-Internet-Anbieter mit einer bestimmten Geschwindigkeit werben, müssen sie diese Geschwindigkeit entweder tatsächlich gewährleisten oder sie müssen ausreichend deutlich darauf hinweisen, dass sie nur eine geringere Geschwindigkeit gewährleisten.
Jetzt zum entscheidenden Punkt: Wenn die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit mehr als geringfügig (max 10 %) unter der behaupteten (Maximal-)Angabe liegt, ist es nicht ausreichend, dass der Internet-Anbieter bloß schreibt (wie es Drei gemacht hat) „Angegebene Datentransfergeschwindigkeiten stellen Maximalwerte dar“ oder „bis zu“ (vorangestellt). In diesem Fall muss der Anbieter vielmehr auf den konkreten Geschwindigkeitswert hinweisen, den er tatsächlich gewährleistet: Der Anbieter muss also (in zumindest gleicher Auffälligkeit wie die Geschwindigkeitsangabe) die tatsächlich gewährleistete Geschwindigkeit anführen. Das soll eine informierte Entscheidung der Verbraucher:innen ermöglichen - sie sollen wissen, was sie normalerweise (statt der Maximalangabe nur) erwarten dürfen.
Urteilsveröffentlichung. Drei wurde auch rechtskräftig zur Urteilsveröffentlichung verurteilt. Das bedeutet, dass Drei das Urteil ab jetzt für die Dauer von 30 Tagen auf ihrer Website "www.drei.at" veröffentlichen muss.
Weiterführende Informationen zum Urteil. Das Urteil des OGH (4 Ob 80/23b) ist hier abrufbar. Das Verfahren wurde für den Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt. Für weiterführende Informationen stehe ich gerne zur Verfügung. Der VKI setzt sich kontinuierlich für die Rechte der Verbraucher:innen ein und sorgt für Transparenz im Marktgeschehen.
Verfahrensvertreter: Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
Was ist geschehen? Internet-Anbieter bewerben ihre Produkte seit Jahren mit überhöhten Geschwindigkeitsangaben. So hat zB Drei mit "40 Mbit Download" geworben. Wenn ein Kunde das Produkt abschließt, hat Drei aber normalerweise nur 24 Mbit gewährleistet. Das sind 42,22 % weniger als die behauptete Datenübertragungsgeschwindigkeit von „40 MBit/s Download". Im Auftrag des VKI (Verein für Konsumenteninformation) habe ich gegen diese überhöhten Geschwindigkeitsangaben Unterlassungsklage wegen irreführender Werbung eingebracht.
Der Oberste Gerichtshof hat das Urteil des HG Wien bestätigt: Drei hat diese Werbung zu unterlassen. Wenn Festnetz-Internet-Anbieter mit einer bestimmten Geschwindigkeit werben, müssen sie diese Geschwindigkeit entweder tatsächlich gewährleisten oder sie müssen ausreichend deutlich darauf hinweisen, dass sie nur eine geringere Geschwindigkeit gewährleisten.
Jetzt zum entscheidenden Punkt: Es ist nicht ausreichend, dass der Internet-Anbieter bloß schreibt (wie es Drei gemacht hat) „Angegebene Datentransfergeschwindigkeiten stellen Maximalwerte dar“ oder „bis zu“ (vorangestellt), wenn die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit mehr als geringfügig, insbesondere mehr als 10%, unter der behaupteten (Maximal-)Angabe liegt. In diesem Fall ist es vielmehr notwendig, dass der Anbieter darauf hinweist, welche Geschwindigkeit er denn in Wahrheit tatsächlich nur gewährleistet. Der Anbieter muss also in Zukunft (in zumindest gleicher Auffälligkeit wie die Geschwindigkeitsangabe, unmittelbar oder durch Verweis) die tatsächlich gewährleistete Geschwindigkeit ebenso anführen. Das soll eine informierte Entscheidung ermöglichen - die Verbraucher:innen sollen wissen, was sie normalerweise erwarten dürfen (statt der Maximalangabe).
Urteilsveröffentlichung. Drei wurde auch rechtskräftig zur Urteilsveröffentlichung verurteilt. Das bedeutet, dass Drei das Urteil ab jetzt für die Dauer von 30 Tagen auf ihrer Website "www.drei.at" veröffentlichen muss.
Weiterführende Informationen zum Urteil. Das Urteil des OGH (4 Ob 80/23b) ist hier abrufbar. Das Verfahren wurde für den Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt. Für weiterführende Informationen stehe ich gerne zur Verfügung. Der VKI setzt sich kontinuierlich für die Rechte der Verbraucher:innen ein und sorgt für Transparenz im Marktgeschehen.
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