"A1 muss bei '€ 0 Handys' bereits in der Werbung auf die sämtliche Kosten und belastende Bedingungen hinweisen (insbesondere monatliche Kosten und Vertragsbindung)."
Was ist geschehen? A1 hat auf ihrer Website, auf Plakaten und auf Werbebannern im Internet insbesondere ein iPhone 13 mit "€ 0" geworben, ohne ausreichend deutlich darauf hinzuwiesen, dass für dieses Angebot folgende Bedingungen/finanzielle Belastungen gelten: € 89,90 monatlich, € 29,90 jährlich und € 49,90 einmalig sowie 24 Monaten Vertragsbindung.
Beurteilung der Irreführungseignung. Die Irreführungseignung liegt insbesondere darin, dass der Adressat die Attraktivität des Angebots nicht richtig einschätzen kann, wenn er nicht weiß, welche hohen Kosten auf ihn zukommen.
Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr die außerordentliche Revision von A1 zurückgewiesen: Damit ist das klagsstattgebende Urteil des HG Wien rechtskräftig und A1 hat diese Werbung zu unterlassen. A1 muss sämtliche Werbemaßnahmen, insbesondere auf ihrer Website, anpassen.
Weiterführende Informationen zum Urteil. Das Urteil des OGH (4 Ob 49/23v) ist hier abrufbar. Das Verfahren wurde für den Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt.
Verfahrensvertreter: Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
Was ist geschehen? A1 hat auf ihrer Website, auf Plakaten und auf Werbebannern im Internet insbesondere ein iPhone 13 mit "€ 0" geworben, ohne ausreichend deutlich darauf hinzuwiesen, dass für dieses Angebot folgende Bedingungen/finanzielle Belastungen gelten: € 89,90 monatlich, € 29,90 jährlich und € 49,90 einmalig sowie 24 Monaten Vertragsbindung.
Beurteilung der Irreführungseignung. Die Irreführungseignung liegt insbesondere darin, dass der Adressat die Attraktivität des Angebots nicht richtig einschätzen kann, wenn er nicht weiß, welche hohen Kosten auf ihn zukommen.
Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr die außerordentliche Revision von A1 zurückgewiesen: Damit ist das klagsstattgebende Urteil des HG Wien rechtskräftig und A1 hat diese Werbung zu unterlassen. A1 muss sämtliche Werbemaßnahmen, insbesondere auf ihrer Website, anpassen.
Weiterführende Informationen zum Urteil. Das Urteil des OGH (4 Ob 49/23v) ist hier abrufbar. Das Verfahren wurde für den Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt.
© Strohmayer 2024 | Impressum