"Das Abonnement hat sich automtisch (ohne Ihr Wissen) verlängert? Das ist rechtlich oft nicht wirksam."
Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
Kurz vorweg: Wir bekämpfen automatische Vertragsverlängerungen seit Jahren erfolreich. Das erste Urteil haben wir vor dem BGHS Wien am 5.9.2018 erreicht. Dieses betraf eine automatische Vertragsverlängerung bei einem Datingportal (Geschäftszahl 14 C 161/18f). Seither haben wir über 90 weitere Verfahren betreffend automatische Vertragsverlängerungen geführt (insbesondere gegen Datingportale, zuletzt BGHS vom 6.11.2020, GZ 22 C 311/20a). Die von Unternehmern behauptete automatische Verlängerungen waren in jedem Fall tatsächlich - trotz anderer Behauptungen - unwirksam. Die Verbraucher haben in all diesen Fällen den für die Verlängerung verrechneten Betrag zurückerhalten.
Können wir auch Ihnen helfen? Die automatischen Vertragsverlängerungen für Abonnements laufen in der Regel sehr ähnlich ab. Zunächst wird ein extrem günstiges oder sogar "gratis" Abonnement angeboten. In den Vertragsformblättern finden sich allerdings Bestimmungen darüber, dass sich das Abonnement von selbst verlängert. Nach dem kostenfreien oder kostengünstigen ersten Zeitraum erhöhte sich dann das Abonnement auf einen höheren Preis und verlängert sich - so die Behauptung des Unternehmers. Verbraucher erfahren davon oft erst, wenn der nächste Betrag vom Konto abgebucht wird (oder durch Inkasso-Schreiben). Hier können wir helfen. Rechtlich ist eine automatische Verlängerung nämlich in den meisten Fällen nicht wirksam (das lesen Sie gleich).
Wann ist eine Verlängerung rechtlich unwirksam (und wann habe ich daher das Recht auf Rückerstattung bereits abgebuchter Beträge)?
Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 KSchG muss das Unternehmen mir (als Kunden) die Möglichkeit geben, mich bevor es tatsächlich zur "automatischen" Verlängerung kommt dagegen auszusprechen. Diese Bestimmung zwingt das Unternehmen, mich rechtzeitig und in deutlicher Form davor zu warnen, dass sich der Vertrag jetzt verlängern könnte. Eine automatische Verlängerung ist somit nur dann wirksam, wenn der Unternehmer mir vorab einen klaren Warnhinweis schickt. Ist ein solcher Hinweis nicht erfolgt bzw. kann das Unternehmen diesen nicht nachweisen, ist die Verlängerung jedenfalls unwirksam gewesen und Sie müssen nichts für die Verlängerung bezahlen. Aber selbst wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass ich einen Warnhinweis erhalten habe, ist die Verlängerung oft dennoch unwirksam: Das Gesetz verlangt, dass der Warnhinweis in deutlicher Form erfolgt und das Unternehmen darin klar und deutlich den genauen Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist bekannt gibt. Das Unternehmen will aber in der Regel nicht, dass den Verbrauchern der Warnhinweis auffällt und hoffen daher darauf, mit nicht auffälligen E-Mails, unscheinbaren Formulierungen oder nicht direkt ersichtlichem Kündigungszeitpunkt (Zeitpunkt erscheint erst nach Anklicken eines Links im E-Mail) zu erreichen, dass dem Verbraucher der Warnhinweis nicht ausreichend bewusst wird. Oft geht der Warnhinweis auch in einer Flug von vom Unternehmer verschickten Werbe-E-Mails unter, weil der Betreff nicht ausreichend deutlich unterscheidbar markiert ist. Das ist alles sind Verstöße gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG. In diesen Fällen sind die Verlängerungen unwirksam und bereits abgebuchte Beträge müssen an den Verbraucher zurückgezahlt werden.
Gerne können wir Ihren Fall in einem kostenlosen ersten Kontakt einschätzen (War die Verlängerung unwirksam? Was ist zu tun?).
Kostenlose Erstinformationen anfordern unter der Hotline +43 1 402 48 48 oder unter office@strohmayer-rechtsanwalt.at. Ich nehme mir gerne für Sie Zeit und bespreche Ihren Fall mit Ihnen per Telefon - ohne dass dafür gleich Kosten anfallen.
Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
Kurz vorweg: Wir bekämpfen automatische Vertragsverlängerungen seit Jahren erfolreich. Das erste Urteil haben wir vor dem BGHS Wien am 5.9.2018 erreicht. Dieses betraf eine automatische Vertragsverlängerung bei einem Datingportal (Geschäftszahl 14 C 161/18f). Seither haben wir über 90 weitere Verfahren betreffend automatische Vertragsverlängerungen geführt (insbesondere gegen Datingportale, zuletzt BGHS vom 6.11.2020, GZ 22 C 311/20a). Die von Unternehmern behauptete automatische Verlängerungen waren in jedem Fall tatsächlich - trotz anderer Behauptungen - unwirksam. Die Verbraucher haben in all diesen Fällen den für die Verlängerung verrechneten Betrag zurückerhalten.
Können wir auch Ihnen helfen? Die automatischen Vertragsverlängerungen für Abonnements laufen in der Regel sehr ähnlich ab. Zunächst wird ein extrem günstiges oder sogar "gratis" Abonnement angeboten. In den Vertragsformblättern finden sich allerdings Bestimmungen darüber, dass sich das Abonnement von selbst verlängert. Nach dem kostenfreien oder kostengünstigen ersten Zeitraum erhöhte sich dann das Abonnement auf einen höheren Preis und verlängert sich - so die Behauptung des Unternehmers. Verbraucher erfahren davon oft erst, wenn der nächste Betrag vom Konto abgebucht wird (oder durch Inkasso-Schreiben). Hier können wir helfen. Rechtlich ist eine automatische Verlängerung nämlich in den meisten Fällen nicht wirksam (das lesen Sie gleich).
Wann ist eine Verlängerung rechtlich unwirksam (und wann habe ich daher das Recht auf Rückerstattung bereits abgebuchter Beträge)?
Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 KSchG muss das Unternehmen mir (als Kunden) die Möglichkeit geben, mich bevor es tatsächlich zur "automatischen" Verlängerung kommt dagegen auszusprechen. Diese Bestimmung zwingt das Unternehmen, mich rechtzeitig und in deutlicher Form davor zu warnen, dass sich der Vertrag jetzt verlängern könnte. Eine automatische Verlängerung ist somit nur dann wirksam, wenn der Unternehmer mir vorab einen klaren Warnhinweis schickt. Ist ein solcher Hinweis nicht erfolgt bzw. kann das Unternehmen diesen nicht nachweisen, ist die Verlängerung jedenfalls unwirksam gewesen und Sie müssen nichts für die Verlängerung bezahlen. Aber selbst wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass ich einen Warnhinweis erhalten habe, ist die Verlängerung oft dennoch unwirksam: Das Gesetz verlangt, dass der Warnhinweis in deutlicher Form erfolgt und das Unternehmen darin klar und deutlich den genauen Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist bekannt gibt. Das Unternehmen will aber in der Regel nicht, dass den Verbrauchern der Warnhinweis auffällt und hoffen daher darauf, mit nicht auffälligen E-Mails, unscheinbaren Formulierungen oder nicht direkt ersichtlichem Kündigungszeitpunkt (Zeitpunkt erscheint erst nach Anklicken eines Links im E-Mail) zu erreichen, dass dem Verbraucher der Warnhinweis nicht ausreichend bewusst wird. Oft geht der Warnhinweis auch in einer Flug von vom Unternehmer verschickten Werbe-E-Mails unter, weil der Betreff nicht ausreichend deutlich unterscheidbar markiert ist. Das ist alles sind Verstöße gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG. In diesen Fällen sind die Verlängerungen unwirksam und bereits abgebuchte Beträge müssen an den Verbraucher zurückgezahlt werden.
Gerne können wir Ihren Fall in einem kostenlosen ersten Kontakt einschätzen (War die Verlängerung unwirksam? Was ist zu tun?).
Kostenlose Erstinformationen anfordern unter der Hotline +43 1 402 48 48 oder unter office@strohmayer-rechtsanwalt.at. Ich nehme mir gerne für Sie Zeit und bespreche Ihren Fall mit Ihnen per Telefon - ohne dass dafür gleich Kosten anfallen.
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