Servicepauschale - Wie erhalte ich mein Geld zurück?
  


1. Klicken Sie auf "Jetzt Gratis-Aufforderungsschreiben beauftragen" (Anmeldung unter 1 Minute - möglich für: A1, Drei, Bob, MTEL, RedBull Mobile, Salzburg AG, Kabelplus, LIWEST, ASAK).

2. Wir versenden (ohne dass Sie dafür etwas bezahlen müssen!) ein Aufforderungsschreiben an Ihren Anbieter.


Jetzt Gratis-Aufforderungsschreiben beauftragen
Die kleineren Anbieter bezahlen die Servicepauschale meist binnen 14 Tagen freiwillig zurück, ohne dass ein Gerichtsverfahren erforderlich ist (bis zu € 250,00 pro Vertrag). Die größeren Anbieter leisten meist nur Gutschriften. Auch hier haben Kunden stattdessen Anspruch auf Rückzahlung binnen 14 Tagen. Für viele Kunden, die sich ein Gerichtsverfahren nicht leisten können oder wollen, ist die Gutschrift aber ein gutes Ergebnis. Sie verzichten dadurch auf nichts.

Hier ist eine Detailansicht unserer Erfahrungen/Ablauf für die zwei größten Anbieter:
  1. Detailansicht Hutchison Drei Austria
  2. Detailansicht A1 Telekom Austria (in Arbeit - noch nicht abrufbar)
Sie müssen uns für das Aufforderungsschreiben wirklich nichts bezahlen. Wir leiten erhaltene Rückzahlungen ohne Abzug an Sie weiter. Wir sind eine Konsumentenschutz-Kanzlei. Pro Woche wickeln wir aktuell über 500 Aufforderungsschreiben ab. Wenn Sie aber mit der Gutschrift nicht zufrieden sind, machen wir die Rückzahlung gerne gerichtlich für Sie geltend. Das ist problemlos möglich: Bereits über tausende Kunden haben mit unserem Einsatz die Servicepauschale samt Zinsen zurückerhalten (siehe Abgeschlossene Verfahren).
Die meisten Telekom-Anbieter verrechnen - zusätzlich zum monatlichen Entgelt - eine Servicepauschale (zB "€ 29,90 jährliche Servicepauschale"). Der Betrag ist bei Anbietern unterschiedlich hoch. Gleich ist: Einmal im Jahr erhalten Sie eine erhöhte Rechnung, wo die Servicepauschale zusätzlich enthalten ist (auf einer von 12 Monatsrechnungen) . Kunden haben Anspruch darauf, dass Anbieter sämtliche Beträge rückwirkend bis 2011 zurückzahlen. Das gilt auch für Alt-Verträge, die bereits beendet sind: Egal, ob Sie Ihren Anbieter gewechselt haben oder Ihren Vertrag bereits beendet haben, wenn Sie jemals eine Servicepauschale bezahlt haben, dann muss Ihr Anbieter diese zurückerstatten. Das haben zahlreiche Gerichtsurteile gegen Magenta, Drei und A1 bestätigt (rechtskräftig - siehe gleich im nächsten Punkt).
Unsere Kanzlei hat bereits 2022 die ersten Musterverfahren betreffend Servicepauschale-Rückerstattung für den Verein für Konsumenteninformation (VKI) geführt. Die Rückzahlungspflicht haben daraufhin zahlreiche Gerichtsurteile (rechtskräftig) bestätigt (siehe Bericht des VKI über die ersten Musterverfahren). Über unsere Erfolge hat zum Beispiel die Zeitschrift Gewinn berichtet. Wir haben mit Abstand die größte Erfahrung in diesem Bereich. Es gibt mittlerweile hunderte stattgebende Urteile und sogar zwei letztinstanzliche Urteile des Handelsgerichts Wien aus dem Jahr 2025, die das rechtskräftig bestätigt haben (HG Wien 1 R 102/25h und 50 R 184/25b). Auch laut OGH-Urteil (Oberster Gerichtshof - 4 Ob 62/22d und 4 Ob 59/22p vom 18.10.2022) ist die Verrechnung von Servicepauschalen unzulässig. Dieses weitere fixe Entgelt (für wirtschaftlich nicht gesondert werthaltige Leistungen) ist laut OGH sachlich nicht gerechtfertigt und daher gröblich benachteiligend und rechtswidrig. Dazu kommt ein von unserer Kanzlei bereits im Dezember 2021 erwirktes OGH Urteil (4 Ob 86/21g), das einen Telekom-Anbieter (A1 Telekom Austria AG) zur Einrechnung der Servicepauschale in den monatlichen Gesamtpreis verpflichtet hat. Daraus ist ableitbar, dass die Servicepauschale als „Extrazahlung“ iSd Art 22 VR-RL einzustufen ist (keine Vorteile/Zusatzleistungen für Kunden; vgl auch "sonstige Kosten" iSd Art 6 Abs 6 VR-RL). Der Anbieter muss daher die gesonderte Zustimmungserklärung des Kunden einholen, um die Zahlung wirksam zu vereinbaren („Opt-In“, z.B. durch aktives Anhaken: „Ich stimme ausdrücklich den Zusatzkosten von € 27,00 jährlich zu.“). Diese gesonderte Zustimmungserklärung hat kein Anbieter erfüllt. Daher können Verbraucher die bezahlten Servicepauschalen zurückholen (Art 28 Abs 2 VR-RL, § 879 Abs 3 ABGB). Weitere Informationen habe ich am 15. März 2022 in einem Artikel im MANZ-Verlag veröffentlicht. Den Kurzbericht finden Sie hier.
Nein. Sie können infolge der Rückerstattung nicht gekündigt werden (gesetzlicher Kontrahierungszwang). Nach der Rückerstattung dürfen Sie den Vertrag ohne Servicepauschale weiterhin behalten. Das ist bereits rechtskräftig entschieden (6 C 690/23y - Musterverfahren des Vereins für Konsumenteninformation). Die drei größten Anbieter (A1, Magenta und Drei) haben auch bereits entsprechende Unterlassungserklärungen gegenüber dem Verein für Konsumeteninformation (VKI) abgegeben, den ich auch diesbezüglich vertreten habe.