Mussten oder müssen Sie eine jährliche Servicepauschale bezahlen? Die meisten Telekom-Anbieter und Fitness-Studios verrechnen neben dem beworbenen monatlichen Preis (z.B. "€ 29,90 mtl") zusätzlich eine jährliche Servicepauschale. Diese Zusatzkosten sind jährlich zusätzlich zu bezahlen. Verbraucher haben Anspruch auf Rückzahlung.
Kostenlose Prüfung hier - Was ich von Ihnen brauche: Schicken Sie uns per E-Mail (office@strohmayer-rechtsanwalt.at):
1. Die letzte Rechnung, wo die Servicepauschale darauf ersichtlich ist - also wo Ihnen eine Servicepauschale verrechnet worden ist (bitte als Anhang weiterleiten).
2. Vertragsabschlussdatum - Seit wann haben Sie den Vertrag zum ersten Mal angemeldet?
Wenn Sie den genauen Tag nicht mehr wissen, schreiben Sie ein ungefähr geschätzes Datum.
Achtung: Wenn Sie für mehrere Verträge bezahlen, dann müssen Sie zu jedem Vertrag jeweils eine Rechnung schicken und ein Anmeldedatum. Wir prüfen Ihren Anspruch kostenlos.
Das alles gilt nicht nur für Servicepauschalen bei Magenta (T-Mobile), A1, Drei und bob, sondern auch für andere Anbieter, wie zB kabelplus GmbH und Salzburg AG. Zum Schluss - hier noch die rechtliche Detailbegründung:
Laut OGH-Urteil (Oberster Gerichtshof - 4 Ob 62/22d und 4 Ob 59/22p vom 18.10.2022) ist die Verrechnung von Servicepauschalen immer schon unzulässig gewesen. Dieses weitere fixe Entgelt (für wirtschaftlich nicht gesondert werthaltige Leistungen) ist sachlich nicht gerechtfertigt und daher gröblich benachteiligend (die Vereinbarung ist unwirksam). Dazu kommt ein bereits im Dezember 2021 ergangenes OGH Urteil (4 Ob 86/21g), das einen Telekom-Anbieter (A1 Telekom Austria AG) zur Einrechnung der Servicepauschale in den monatlichen Gesamtpreis verpflichtet hat. Daraus ist ableitbar, dass die Servicepauschale als „Extrazahlung“ iSd Art 22 VR-RL einzustufen ist (keine Vorteile/Zusatzleistungen für Kunden; vgl auch "sonstige Kosten" iSd Art 6 Abs 6 VR-RL). Der Unternehmer muss daher die gesonderte Zustimmungserklärung des Kunden einholen, damit die Zahlung wirksam vereinbart werden kann ("Opt-In", z.B. durch aktives Anhaken: "Ich stimme ausdrücklich den Zusatzkosten von € 27,00 jährlich zu."). Diese gesonderte Zustimmungserklärung hat kein österreichischer Anbieter erfüllt. Aus diesen Gründen können Verbraucher (Art 28 Abs 2 VR-RL) die bezahlten Servicepauschalen zurückfordern. Das gilt auch für Alt-Verträge, die bereits beendet oder ausgelaufen sind.
Weitere Informationen über die rechtliche Detailbegründung habe ich in einem Artikel im MANZ-Verlag veröffentlicht. Den Kurzbericht finden Sie hier.