Unsere Kanzlei hat bereits 2022 die ersten Musterverfahren betreffend Servicepauschale-Rückerstattung für den Verein für Konsumenteninformation (VKI) geführt. Die Rückzahlungspflicht haben daraufhin zahlreiche Gerichtsurteile (rechtskräftig) bestätigt (
siehe Bericht des VKI über die ersten Musterverfahren). Über unsere Erfolge hat zum Beispiel
die Zeitschrift Gewinn berichtet. Wir haben mit Abstand die größte Erfahrung in diesem Bereich.
Es gibt mittlerweile
hunderte stattgebende Urteile und sogar zwei
letztinstanzliche Urteile des Handelsgerichts Wien aus dem Jahr 2025, die das rechtskräftig bestätigt haben (HG Wien 1 R 102/25h und 50 R 184/25b).
Auch laut OGH-Urteil (Oberster Gerichtshof - 4 Ob 62/22d und 4 Ob 59/22p vom 18.10.2022) ist die Verrechnung von Servicepauschalen unzulässig.
Dieses weitere fixe Entgelt (für wirtschaftlich nicht gesondert werthaltige Leistungen) ist laut OGH sachlich nicht gerechtfertigt
und daher gröblich benachteiligend und rechtswidrig. Dazu kommt ein von unserer Kanzlei bereits im Dezember 2021 erwirktes OGH Urteil
(
4 Ob 86/21g),
das einen Telekom-Anbieter (A1 Telekom Austria AG) zur Einrechnung der Servicepauschale in den monatlichen Gesamtpreis verpflichtet hat.
Daraus ist ableitbar, dass die Servicepauschale als „Extrazahlung“ iSd Art 22 VR-RL einzustufen ist (keine Vorteile/Zusatzleistungen für Kunden;
vgl auch "sonstige Kosten" iSd Art 6 Abs 6 VR-RL). Der Anbieter muss daher die gesonderte Zustimmungserklärung des Kunden einholen, um die Zahlung
wirksam zu vereinbaren („Opt-In“, z.B. durch aktives Anhaken: „Ich stimme ausdrücklich den Zusatzkosten von € 27,00 jährlich zu.“).
Diese gesonderte Zustimmungserklärung hat kein Anbieter erfüllt. Daher können Verbraucher die bezahlten Servicepauschalen zurückholen (Art 28 Abs 2 VR-RL, § 879 Abs 3 ABGB).
Weitere Informationen habe ich am 15. März 2022 in einem Artikel im MANZ-Verlag veröffentlicht. Den Kurzbericht finden
Sie
hier.