"Viele Arbeitnehmer wissen oft nichts von ihren Ansprüchen im Fall der Scheinselbständigkeit."
Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
Was bedeutet Scheinselbständigkeit? Arbeitnehmer werden von großen Unternehmen oft (wie bei gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen) auf Stellenausschreibungen aufmerksam oder auch direkt beim AMS geworben. Erst im Laufe der Bewerbungsphase erfährt man, dass man seine Tätigkeit auf "selbständiger Basis" erbringen muss. Man wird nicht normal angestellt, sondern man erfährt, dass man Rechnungen ausstellen wird müssen - für Provisionen oder sonstige Leistungen. Trotzdem darf man sich nicht frei aussuchen, wie man die Arbeit erledigt oder wann man auf Urlaub geht. Man ist in das Unternehmen voll eingebunden - wie ein normaler Dienstnehmer. Oft erhält man einen Ausweis mit dem Namen des Unternehmens, Arbeitsmaterial des Unternehmens und genaue Anweisungen, wie man die Arbeit auszuführen hat. Sämtliche Arbeitsschritte sind nicht die eigene Idee - das Unternehmen bestimmt, dass man bestimmte Personen kontaktieren muss, man wird zu Adressen oder von Tür zu Tür geschickt, um bei den angetroffenen Personen Produkte zu bewerben, zu verkaufen oder Beratungen und Services durchzuführen und man muss "Verkaufs-Partys" organisieren. Große Unternehmen bedienen sich im Verkauf oft solcher "scheinselbständiger" Arbeitnehmer um sich einen Vorteil zu verschaffen - sie bezahlen weniger Steuern für diese Arbeitnehmer.
Muss mir der Unternehmer zusätzliche Zahlungen leisten? Habe ich Anspruch auf Sonderzahlungen, wenn ich scheinselbständig tätig war? Ja. Es bestehen Ansprüche auf Urlaubsentgelt, Ansprüche auf Kündigungsschutz, Ansprüche auf kollektivvertragliche Mindestentlohnung (samt der damit einhergehenden Ansprüche, etwa auf Überstundenentgelt, km-Entgelt, sonstiger Aufwandersatz) und jedenfalls Ansprüche auf Feiertagsarbeitsvergütung. Das alles führt zu hohen Geldforderungen gegenüber dem Unternehmen, welches Sie scheinselbständig beschäftigt hat. Außerdem habe ich unter Umständen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt für den in der Kündigungsfrist angefallenen Urlaub und Überstundenentgelt für die in der Regel in diese Zeit fallenden Überstunden (für den Fall der Nichteinhaltung einer gesetzlichen Kündigungsfrist - die in Wahrheit anwendbar war!). Jedenfalls habe ich Anspruch auf Ausbezahlung des nicht verbrauchten Urlaubs und der an Sonn- und Feiertagen angefallenen Überstunden. Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach dem Verdienst während der Zeit bei dem Unternehmen oder nach Kollektivvertrag.
Wie sorge ich für eine spätere Geltendmachung vor, wenn ich noch aktuell arbeite (offiziell "selbständig", in Wahrheit aber als abhängiger Dienstnehmer - in Scheinselbständigkeit)? Schreiben Sie am besten täglich auf, von wann bis wann Sie an diesem Tag gearbeitet haben (Arbeitszeitaufzeichnungen). Wichtig sind insbesondere Sonn- und Feiertage (Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen werden gemäß Kollektivverträg in der Regel besonders behandelt).
Zusammengefasst. Es macht Sinn, Ansprüche zu prüfen. Es können hohe Beträge vom Arbeitgeber eingefordert werden. Sie können ausführlichere Informationen bei mir jederzeit kostenlos anfordern - unter office@strohmayer-rechtsanwalt.at oder unter der Hotline +43 1 402 48 48. Die Erstinformation ist gratis. Rufen Sie an! Es gibt zwar keine eindeutige Grenze, wann genau Scheinselbständigkeit vorliegt - sollte sich bei dem ersten Gespräch herausstellen, dass die Indizien für Scheinselbständigkeit sprechen, kann ich Ihre Ansprüche aber im Detail prüfen. Ich habe bereits zahlreiche Fälle im Bereich Scheinselbständigkeit betreut. In den von mir vertretenen Fällen habe ich für Arbeitnehmer, die auf Provisionsbasis für Unternehmen Verkäufe durchgeführt haben (Handelsvertreter im Direktvertrieb), zahlreiche Ansprüche von etwa € 10.000,00 bis € 20.000,00 erfolgreich durchgesetzt.
Kostenlose Erstinformationen anfordern unter der Hotline +43 1 402 48 48 oder unter office@strohmayer-rechtsanwalt.at. Ich nehme mir gerne für Sie Zeit und bespreche Ihren Fall mit Ihnen per Telefon - ohne dass dafür gleich Kosten anfallen.
Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
Was bedeutet Scheinselbständigkeit? Arbeitnehmer werden von großen Unternehmen oft (wie bei gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen) auf Stellenausschreibungen aufmerksam oder auch direkt beim AMS geworben. Erst im Laufe der Bewerbungsphase erfährt man, dass man seine Tätigkeit auf "selbständiger Basis" erbringen muss. Man wird nicht normal angestellt, sondern man erfährt, dass man Rechnungen ausstellen wird müssen - für Provisionen oder sonstige Leistungen. Trotzdem darf man sich nicht frei aussuchen, wie man die Arbeit erledigt oder wann man auf Urlaub geht. Man ist in das Unternehmen voll eingebunden - wie ein normaler Dienstnehmer. Oft erhält man einen Ausweis mit dem Namen des Unternehmens, Arbeitsmaterial des Unternehmens und genaue Anweisungen, wie man die Arbeit auszuführen hat. Sämtliche Arbeitsschritte sind nicht die eigene Idee - das Unternehmen bestimmt, dass man bestimmte Personen kontaktieren muss, man wird zu Adressen oder von Tür zu Tür geschickt, um bei den angetroffenen Personen Produkte zu bewerben, zu verkaufen oder Beratungen und Services durchzuführen und man muss "Verkaufs-Partys" organisieren. Große Unternehmen bedienen sich im Verkauf oft solcher "scheinselbständiger" Arbeitnehmer um sich einen Vorteil zu verschaffen - sie bezahlen weniger Steuern für diese Arbeitnehmer.
Muss mir der Unternehmer zusätzliche Zahlungen leisten? Habe ich Anspruch auf Sonderzahlungen, wenn ich scheinselbständig tätig war? Ja. Es bestehen Ansprüche auf Urlaubsentgelt, Ansprüche auf Kündigungsschutz, Ansprüche auf kollektivvertragliche Mindestentlohnung (samt der damit einhergehenden Ansprüche, etwa auf Überstundenentgelt, km-Entgelt, sonstiger Aufwandersatz) und jedenfalls Ansprüche auf Feiertagsarbeitsvergütung. Das alles führt zu hohen Geldforderungen gegenüber dem Unternehmen, welches Sie scheinselbständig beschäftigt hat. Außerdem habe ich unter Umständen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt für den in der Kündigungsfrist angefallenen Urlaub und Überstundenentgelt für die in der Regel in diese Zeit fallenden Überstunden (für den Fall der Nichteinhaltung einer gesetzlichen Kündigungsfrist - die in Wahrheit anwendbar war!). Jedenfalls habe ich Anspruch auf Ausbezahlung des nicht verbrauchten Urlaubs und der an Sonn- und Feiertagen angefallenen Überstunden. Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach dem Verdienst während der Zeit bei dem Unternehmen oder nach Kollektivvertrag.
Wie sorge ich für eine spätere Geltendmachung vor, wenn ich noch aktuell arbeite (offiziell "selbständig", in Wahrheit aber als abhängiger Dienstnehmer - in Scheinselbständigkeit)? Schreiben Sie am besten täglich auf, von wann bis wann Sie an diesem Tag gearbeitet haben (Arbeitszeitaufzeichnungen). Wichtig sind insbesondere Sonn- und Feiertage (Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen werden gemäß Kollektivverträg in der Regel besonders behandelt).
Zusammengefasst. Es macht Sinn, Ansprüche zu prüfen. Es können hohe Beträge vom Arbeitgeber eingefordert werden. Sie können ausführlichere Informationen bei mir jederzeit kostenlos anfordern - unter office@strohmayer-rechtsanwalt.at oder unter der Hotline +43 1 402 48 48. Die Erstinformation ist gratis. Rufen Sie an! Es gibt zwar keine eindeutige Grenze, wann genau Scheinselbständigkeit vorliegt - sollte sich bei dem ersten Gespräch herausstellen, dass die Indizien für Scheinselbständigkeit sprechen, kann ich Ihre Ansprüche aber im Detail prüfen. Ich habe bereits zahlreiche Fälle im Bereich Scheinselbständigkeit betreut. In den von mir vertretenen Fällen habe ich für Arbeitnehmer, die auf Provisionsbasis für Unternehmen Verkäufe durchgeführt haben (Handelsvertreter im Direktvertrieb), zahlreiche Ansprüche von etwa € 10.000,00 bis € 20.000,00 erfolgreich durchgesetzt.
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