"Parship und Elitepartner bedienen sich problematischer Geschäftspraktiken - zum Nachteil der Verbraucher."
Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
- zuletzt aktualisiert am 8.7.2022 - Achtung: Auf vielen Internetseiten finden Sie veraltete Informationen zur Parship-Abo-Falle. Hier erfahren Sie, wie Sie sich gegen aktuelle Vertragsverlängerungen (aus 2020, 2021 und 2022) wehren können.
Kurze Zusammenfassung vorweg: Die automatische Verlängerung bei Parship und Elitepartner ist nach unserer Prüfung rechtlich unwirksam. Vor Gericht haben bisher alle von mir vertretenen Konsumenten gewonnen. Die letzten Verfahren sind (Urteile alle gewonnen und Verfahren rechtskräftig beendet):
Jetzt zu den Details: Was ist genau passiert? Parship und Elitepartner (=PE Digital GmbH) bieten Online-Dating an. Nach Ablauf der (z.B. 6-monatigen) Mitgliedschaft wird diese einfach verlängert, um ein weiteres Jahr und zu unverschämt hohen Kosten - ohne dass ich dem zugestimmt hätte. Ist das rechtlich wirksam möglich?
Die Antwort ist: Nein - Konsumenten müssen den von Parship/Elitepartner für die behauptete Verlängerung geforderten Betrag u.E. nicht bezahlen. Bereits bezahlte Beträge können Konsumenten zurückfordern. Das hat nunmehr auch ein Verbandsverfahren des VKI zweitinstanzlich bestätigt (OLG Wien vom 14.10.2022 zu 33 R 52/22t; HG Wien vom 09.03.2022 zu 57 Cg 32/19k - nicht rechtskräftig). (Hinweis: Wenn Sie den Account nach Vertragsverlängerung aber weiterhin nützen, müssen Sie für den Zeitraum der fortgesetzten Nutzung natürlich trotzdem ein angemessenes Entgelt bezahlen. Nützen Sie daher den Account jedenfalls nicht mehr.)
Wieso ist die von Parship/Elitepartner behauptete Vertragsverlängerung nicht gültig? Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 KSchG muss Parship bzw. Elitepartner mich (als Kunden) rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist ausdrücklich davor warnen, dass sich der Vertrag verlängern wird, wenn ich nicht rechtzeitig kündige und mich insbesondere ausreichend deutlich auf die Frist hinweisen, die mir zur Kündigung bleibt.
In dem aktuell von Parship/Elitepartner verschickten Warnhinweis ist aber der genaue Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist nicht direkt ersichtlich (sondern erst nach Anklicken eines Links) und das E-Mail (insbesondere der Betreff) ist nicht auffällig genug. Das ist u.E. ein klarer Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG. Die Verlängerung ist daher unwirksam.
Was hat es mit den Urteilen (Verein für Konsumenteninformation - "VKI" gegen PE Digital GmbH) des OLG Wien vom 25.02.2017 zu 129 R 3/17k und des OGH vom 24.08.2017 zu 129 R 3/17k oder mit der Entscheidung des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 27.06.2018 zu 69 E 4633/17s auf sich?
Parship verweist oft auf diese Urteile und behauptet, die Verlängerung wäre aufgrund dieser Urteile wirksam. Das ist unrichtig. Die genannten Entscheidungen des OLG und des OGH betreffen einen früher von PE Digital GmbH (Parship/Elitepartner) verwendeten Standard-Warnhinweis. Sie stellen klar, dass dieser Standard-Warnhinweis nicht ausreichend gewesen ist. Daher waren sämtliche Vertragsverlängerungen unwirksam und kein Konsument musste für die automatische Verlängerung bezahlen.
PE Digital GmbH (Parship/Elitepartner) hat diese Form des Warnhinweises bis 2017 verwendet. Seither hat PE Digital GmbH (Parship/Elitepartner) die Form des Warnhinweises aktualisiert/verändert. Auch die uns vorliegende neue, geänderte Form des von Parship verschickten Warnhinweises ist aber nicht ausreichend (wie das Verfahren vor dem OLG Wien bestätigt hat). Daher sind auch sämtliche aktuellen Vertragsverlängerungen u.E. unwirksam. Konsumenten können bezahlte Beträge zurückverlangen.
Das Urteil des Bezirksgerichts Wien vom 27.06.2018 stammt aus dem Exekutionsverfahren und dieses sagt nur aus, dass der neue Warnhinweis sich vom alten unterscheidet, nicht aber, ob der neue Warnhinweis in Ordnung ist bzw. dem Gesetz entspricht. Das von Parship zitierte Urteil bedeutet somit nicht, dass der neue Warnhinweis rechtmäßig ist. Was PE Digital GmbH (Parship/Elitepartner) durch den Hinweis auf dieses Urteil aber schafft, ist Verwirrung (und genau das ist im Interesse von Parship, denn das führt dazu, dass weniger Konsumenten ihr Geld zurückfordern).
Der neue Warnhinweis ist, wie bereits gesagt, nicht ausreichend:
Der Text im Betreff des Warn-Hinweises („Information zu Ihrem aktuellen Profil: Hinweis auf ...“) ist nicht ausreichend. Dieser bringt keinen Handlungsbedarf zum Ausdruck - Parship überschwemmt Kunden förmlich mit einer Flut an E-Mails und der „Warnhinweis“ geht darin unter. Das E-Mail mit dem Warnhinweis muss insbesondere von sonstigen E-Mails (Werbung) unterscheidbar sein – es muss für den Kunden davon unterscheidbar wahrnehmbar sein (etwa mit dem Betreff: „Handlungsbedarf: Ihr Vertrag verlängert sich automatisch“). Klar wäre auch der Betreff „Achtung: Ohne Kündigung verlängert sich Ihre kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft“. Bei diesem Betreff wäre für den Verbraucher ausreichend klar, dass das E-Mail eine wichtige Information enthält. Der Verbraucher wird das E-Mail dann gesondert wahrnehmen und könnte sich in der Folge tatsächlich entscheiden, ob er eine Verlängerung will oder nicht (genau das sollte mit dem Warnhinweis erreicht werden). Nur dann kann sein Schweigen tatsächlich als Zustimmung verstanden werden. Außerdem muss der Kunde gemäß § 6 Abs 1 Z 2 KSchG "auf die Bedeutung seines Verhaltens" klar hingewiesen werden. Auch das hat PE Digital GmbH in diesem Warnhinweis nicht ausreichend klar getan.
Zusammenfassend:
Der von PE Digital verschickte Warnhinweis ist nicht ausreichend. Die Vertragsverlängerung ist nicht wirksam - Konsumenten müssen den von Parship/Elitepartner für die behauptete Verlängerung geforderten Betrag nicht bezahlen. Bereits bezahlte Beträge können Konsumenten zurückfordern. In letzter Zeit mehren sich außerdem die Fälle, wo Konsumenten sogar rechtzeitig kündigen wollten, aber durch die Gestaltung der Website (auf der sie die Kündigung angeblich erklären können) so getäuscht werden, dass die Kündigungserklärung als nicht fertiggestellt angesehen werden kann (auch das ist strittig). In diesen Fällen gilt umso mehr, dass die Verlängerung unwirksam ist und Sie dafür nicht bezahlen müssen.
Wie sicher darf ich mir sein? Ich habe gegen Parship/Elitepartner ausschließlich positive Urteile erreicht. Bisher ist kein Fall bekannt, wo ein Konsument schlussendlich für die Vertragsverlängerung bezahlen musste - in sämtlichen von mir geführten Verfahren hat PE Digital GmbH (Parship/Elitepartner) die Verfahren verloren.
Es macht Sinn, sich zu wehren. Sie können zu Unrecht bezahlte Beträge zurückfordern. Ein Musterschreiben zur Abwehr der Ansprüche von Parship oder Elitepartner (=der PE Digital GmbH) gibt es hier - Sie können dieses selbst abschicken.
Weiterführende Informationen anfordern unter der Hotline (zum Ortstarif) +43 1 402 48 48 oder unter office@strohmayer-rechtsanwalt.at.
Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
- zuletzt aktualisiert am 8.7.2022 - Achtung: Auf vielen Internetseiten finden Sie veraltete Informationen zur Parship-Abo-Falle. Die Tipps dort gelten insb. für Vertragsverlängerungen vor 2019. Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie sich gegen spätere Vertragsverlängerungen (aus 2020, 2021 und 2022) wehren können.
Kurze Zusammenfassung vorweg: Die automatische Verlängerung bei Parship und Elitepartner ist nach unserer Prüfung rechtlich unwirksam. Vor Gericht haben bisher alle von mir vertretenen Konsumenten gewonnen. Die letzten Verfahren sind (Urteile alle gewonnen und Verfahren rechtskräftig beendet):
Jetzt zu den Details: Was ist genau passiert? Parship und Elitepartner (=PE Digital GmbH) bieten Online-Dating an. Nach Ablauf der (z.B. 6-monatigen) Mitgliedschaft wird diese einfach verlängert, um ein weiteres Jahr und zu unverschämt hohen Kosten - ohne dass ich dem zugestimmt hätte. Ist das rechtlich wirksam möglich?
Die Antwort ist: Nein - Konsumenten müssen den von Parship/Elitepartner für die behauptete Verlängerung geforderten Betrag u.E. nicht bezahlen. Bereits bezahlte Beträge können Konsumenten zurückfordern. Das hat nunmehr auch ein Verbandsverfahren des VKI zweitinstanzlich bestätigt (OLG Wien vom 14.10.2022 zu 33 R 52/22t; HG Wien vom 09.03.2022 zu 57 Cg 32/19k - nicht rechtskräftig). (Hinweis: Wenn Sie den Account nach Vertragsverlängerung aber weiterhin nützen, müssen Sie für den Zeitraum der fortgesetzten Nutzung natürlich trotzdem ein angemessenes Entgelt bezahlen. Nützen Sie daher den Account jedenfalls nicht mehr.)
Wieso ist die von Parship/Elitepartner behauptete Vertragsverlängerung nicht gültig? Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 KSchG muss Parship bzw. Elitepartner mich (als Kunden) rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist ausdrücklich davor warnen, dass sich der Vertrag verlängern wird, wenn ich nicht rechtzeitig kündige und mich insbesondere ausreichend deutlich auf die Frist hinweisen, die mir zur Kündigung bleibt.
In dem aktuell von Parship/Elitepartner verschickten Warnhinweis ist aber der genaue Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist nicht direkt ersichtlich (sondern erst nach Anklicken eines Links) und das E-Mail (insbesondere der Betreff) ist nicht auffällig genug. Das ist u.E. ein klarer Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG. Die Verlängerung ist daher unwirksam.
Was hat es mit den Urteilen (Verein für Konsumenteninformation - "VKI" gegen PE Digital GmbH) des OLG Wien vom 25.02.2017 zu 129 R 3/17k und des OGH vom 24.08.2017 zu 129 R 3/17k oder mit der Entscheidung des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 27.06.2018 zu 69 E 4633/17s auf sich?
Parship verweist oft auf diese Urteile und behauptet, die Verlängerung wäre aufgrund dieser Urteile wirksam. Das ist unrichtig. Die genannten Entscheidungen des OLG und des OGH betreffen einen früher von PE Digital GmbH (Parship/Elitepartner) verwendeten Standard-Warnhinweis. Sie stellen klar, dass dieser Standard-Warnhinweis nicht ausreichend gewesen ist. Daher waren sämtliche Vertragsverlängerungen unwirksam und kein Konsument musste für die automatische Verlängerung bezahlen.
PE Digital GmbH (Parship/Elitepartner) hat diese Form des Warnhinweises bis 2017 verwendet. Seither hat PE Digital GmbH (Parship/Elitepartner) die Form des Warnhinweises aktualisiert/verändert. Auch die uns vorliegende neue, geänderte Form des von Parship verschickten Warnhinweises ist aber nicht ausreichend (wie das Verfahren vor dem OLG Wien bestätigt hat). Daher sind auch sämtliche aktuellen Vertragsverlängerungen u.E. unwirksam. Konsumenten können bezahlte Beträge zurückverlangen.
Das Urteil des Bezirksgerichts Wien vom 27.06.2018 stammt aus dem Exekutionsverfahren und dieses sagt nur aus, dass der neue Warnhinweis sich vom alten unterscheidet, nicht aber, ob der neue Warnhinweis in Ordnung ist bzw. dem Gesetz entspricht. Das von Parship zitierte Urteil bedeutet somit nicht, dass der neue Warnhinweis rechtmäßig ist. Was PE Digital GmbH (Parship/Elitepartner) durch den Hinweis auf dieses Urteil aber schafft, ist Verwirrung (und genau das ist im Interesse von Parship, denn das führt dazu, dass weniger Konsumenten ihr Geld zurückfordern).
Der neue Warnhinweis ist, wie bereits gesagt, nicht ausreichend:
Der Text im Betreff des Warn-Hinweises („Information zu Ihrem aktuellen Profil: Hinweis auf ...“) ist nicht ausreichend. Dieser bringt keinen Handlungsbedarf zum Ausdruck - Parship überschwemmt Kunden förmlich mit einer Flut an E-Mails und der „Warnhinweis“ geht darin unter. Das E-Mail mit dem Warnhinweis muss insbesondere von sonstigen E-Mails (Werbung) unterscheidbar sein – es muss für den Kunden davon unterscheidbar wahrnehmbar sein (etwa mit dem Betreff: „Handlungsbedarf: Ihr Vertrag verlängert sich automatisch“). Klar wäre auch der Betreff „Achtung: Ohne Kündigung verlängert sich Ihre kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft“. Bei diesem Betreff wäre für den Verbraucher ausreichend klar, dass das E-Mail eine wichtige Information enthält. Der Verbraucher wird das E-Mail dann gesondert wahrnehmen und könnte sich in der Folge tatsächlich entscheiden, ob er eine Verlängerung will oder nicht (genau das sollte mit dem Warnhinweis erreicht werden). Nur dann kann sein Schweigen tatsächlich als Zustimmung verstanden werden. Außerdem muss der Kunde gemäß § 6 Abs 1 Z 2 KSchG "auf die Bedeutung seines Verhaltens" klar hingewiesen werden. Auch das hat PE Digital GmbH in diesem Warnhinweis nicht ausreichend klar getan.
Zusammenfassend:
Der von PE Digital verschickte Warnhinweis ist nicht ausreichend. Die Vertragsverlängerung ist nicht wirksam - Konsumenten müssen den von Parship/Elitepartner für die behauptete Verlängerung geforderten Betrag nicht bezahlen. Bereits bezahlte Beträge können Konsumenten zurückfordern. In letzter Zeit mehren sich außerdem die Fälle, wo Konsumenten sogar rechtzeitig kündigen wollten, aber durch die Gestaltung der Website (auf der sie die Kündigung angeblich erklären können) so getäuscht werden, dass die Kündigungserklärung als nicht fertiggestellt angesehen werden kann (auch das ist strittig). In diesen Fällen gilt umso mehr, dass die Verlängerung unwirksam ist und Sie dafür nicht bezahlen müssen.
Wie sicher darf ich mir sein? Ich habe gegen Parship/Elitepartner ausschließlich positive Urteile erreicht. Bisher ist kein Fall bekannt, wo ein Konsument schlussendlich für die Vertragsverlängerung bezahlen musste - in sämtlichen von mir geführten Verfahren hat PE Digital GmbH (Parship/Elitepartner) die Verfahren verloren.
Es macht Sinn, sich zu wehren. Sie können zu Unrecht bezahlte Beträge zurückfordern. Ein Musterschreiben zur Abwehr der Ansprüche von Parship oder Elitepartner (=der PE Digital GmbH) gibt es hier - Sie können dieses selbst abschicken.
Weiterführende Informationen anfordern unter der Hotline (zum Ortstarif) +43 1 402 48 48 oder unter office@strohmayer-rechtsanwalt.at.
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