Wenn der Masseverwalter schreibt: "Ihre Pauschalreise wird nicht durchgeführt..."
Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
- zuletzt aktualisiert am 19.5.2020 -
Sie haben bereits eine Anzahlung geleistet? Hier erfahren Sie, was Sie tun müssen, um Anzahlungen im Falle der Insolvenz eines Reiseveranstalters zurückzuerhalten – diese Tipps gelten nicht nur für die Insolvenz der Jedek Reisen GmbH (Best 4 Travel):
Das wichtigste vorweg: Sie müssen schnell handeln. Ansprüche auf Rückerstattung von geleisteten Anzahlungen sind binnen acht Wochen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Reiseveranstalters gegenüber dem Versicherer bzw. dem Abwickler geltend zu machen (§ 3 Abs 2 PRV). Ansprüche gegenüber dem Versicherer der Jedek Reisen GmbH sind daher bis 4.6.2020 bei der HDI Global SE sowie der TVA Tourismusversicherungsagentur GmbH geltend zu machen. Gerne unterstützen wir Sie.
Ausgangslage. Aufgrund der derzeitigen Situation (starke Einschränkungen im Reiseverkehr) kommt es vermehrt zu Insolvenzen von Reiseveranstaltern. So wurde auch über das Vermögen des österreichischen Reiseveranstalters Jedek Reisen GmbH am 09.04.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Masseverwalter zunächst zu prüfen, ob das Reiseunternehmen fortgeführt oder geschlossen wird. Wird das Reiseunternehmen geschlossen, sagt der Masseverwalter in der Regel alle bereits gebuchten Pauschalreisen ab. In allen uns bislang bekannten Fällen aus dem Insolvenzverfahren der Jedek Reisen GmbH, fand die gebuchte Pauschalreise nicht statt. Hiervon werden die Reisenden vom Masseverwalter informiert.
Die gute Nachricht:
Jeder Reiseveranstalter verfügt über eine Versicherung, die trotz Insolvenz für die vom Kunden geleistete Anzahlung aufkommen muss. Das ist mit der EU-Richtlinie (EU) 2015/2302 vorgeschrieben und in Österreich mit der Pauschalreiseverordnung in lokales Recht übernommen worden. Auch die Jedek Reisen GmbH verfügt über eine solche Insolvenzabsicherung, und zwar die HDI Global SE. Der Abwickler ist die TVA Tourismusversicherungsagentur GmbH. Diese ist für die Abwicklung der Rückerstattung der Anzahlungen zuständig. Eine Beschränkung der Rückerstattung (z.B. auf einen Höchstbetrag, etwa 20% des Gesamtpreises o.ä.) besteht nach neuer Rechtslage grundsätzlich nicht, sodass in der Regel die gesamte Anzahlung zurückzuerstatten ist.
Die schlechte Nachricht:
Es bestehen Rechtsunsicherheiten hinsichtlich länger zurückliegender Vertragsabschlüsse. Dies gilt insb. für Anzahlungen in Höhe von über 20%, etwa dann, wenn Flugtickets gleich auf den Namen der Reisenden ausgestellt und übergeben wurden. Dann war in der Regel schon der Kaufpreis für die Flugtickets gemeinsam mit der Anzahlung zu entrichten. In diesen Fällen gilt es, zu vermeiden, dass die Leistungen in die Insolvenzmasse fallen.
Weiterführende Informationen anfordern unter der Hotline (zum Ortstarif) +43 1 402 48 48 oder unter office@strohmayer-rechtsanwalt.at.
Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
- zuletzt aktualisiert am 19. Mai 2020 -
Sie haben bereits eine Anzahlung geleistet? Hier erfahren Sie, was Sie tun müssen, um Anzahlungen im Falle der Insolvenz eines Reiseveranstalters zurückzuerhalten – diese Tipps gelten nicht nur für die Insolvenz der Jedek Reisen GmbH (Best 4 Travel):
Das wichtigste vorweg: Sie müssen schnell handeln. Ansprüche auf Rückerstattung von geleisteten Anzahlungen sind binnen acht Wochen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Reiseveranstalters gegenüber dem Versicherer bzw. dem Abwickler geltend zu machen (§ 3 Abs 2 PRV). Ansprüche gegenüber dem Versicherer der Jedek Reisen GmbH sind daher bis 4.6.2020 bei der HDI Global SE sowie der TVA Tourismusversicherungsagentur GmbH geltend zu machen. Gerne unterstützen wir Sie.
Ausgangslage. Aufgrund der derzeitigen Situation (starke Einschränkungen im Reiseverkehr) kommt es vermehrt zu Insolvenzen von Reiseveranstaltern. So wurde auch über das Vermögen des österreichischen Reiseveranstalters Jedek Reisen GmbH am 09.04.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Masseverwalter zunächst zu prüfen, ob das Reiseunternehmen fortgeführt oder geschlossen wird. Wird das Reiseunternehmen geschlossen, sagt der Masseverwalter in der Regel alle bereits gebuchten Pauschalreisen ab. In allen uns bislang bekannten Fällen aus dem Insolvenzverfahren der Jedek Reisen GmbH, fand die gebuchte Pauschalreise nicht statt. Hiervon werden die Reisenden vom Masseverwalter informiert.
Die gute Nachricht:
Jeder Reiseveranstalter verfügt über eine Versicherung, die trotz Insolvenz für die vom Kunden geleistete Anzahlung aufkommen muss. Das ist mit der EU-Richtlinie (EU) 2015/2302 vorgeschrieben und in Österreich mit der Pauschalreiseverordnung in lokales Recht übernommen worden. Auch die Jedek Reisen GmbH verfügt über eine solche Insolvenzabsicherung, und zwar die HDI Global SE. Der Abwickler ist die TVA Tourismusversicherungsagentur GmbH. Diese ist für die Abwicklung der Rückerstattung der Anzahlungen zuständig. Eine Beschränkung der Rückerstattung (z.B. auf einen Höchstbetrag, etwa 20% des Gesamtpreises o.ä.) besteht nach neuer Rechtslage grundsätzlich nicht, sodass in der Regel die gesamte Anzahlung zurückzuerstatten ist.
Die schlechte Nachricht:
Es bestehen Rechtsunsicherheiten hinsichtlich länger zurückliegender Vertragsabschlüsse. Dies gilt insb. für Anzahlungen in Höhe von über 20%, etwa dann, wenn Flugtickets gleich auf den Namen der Reisenden ausgestellt und übergeben wurden. Dann war in der Regel schon der Kaufpreis für die Flugtickets gemeinsam mit der Anzahlung zu entrichten. In diesen Fällen gilt es, zu vermeiden, dass die Leistungen in die Insolvenzmasse fallen.
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