"Fitness-Studios müssen während Corona bezahlte Mitgliedschaften rückerstatten, ohne wenn und aber."
geschrieben in Wien, am 17.10.2021 von Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
Auch in den Lockdown-Monaten hat mein Fitness-Studio den Mitgliedsbetrag weiter eingezogen. Ist das rechtens? Die kurze Antwort: Nein. Das Studio hat in der Zeit der Schließung nicht die vereinbarte Leistung (insb. Zurverfügungstellung der Geräte) erbracht. Daher darf es in dieser Zeit kein Entgelt kassieren. Das Risiko eines Lockdowns trifft das Fitness-Studio. Dennoch eingezogenes Geld muss das Fitness-Studio zurückerstatten.
Was kann ich machen, um mein Geld zurück zu bekommen? Sie haben drei Jahre Zeit, Ihr Geld vor Gericht zurückzufordern. Als erster Schritt ist ein Aufforderungsschreiben sicherlich sinnvoll, weil viele Fitness-Studios bereits einlenken, wenn man diesen Schritt setzt (insb. mit Anwaltsschreiben). Schwierig ist oft die Berechnung des Anspruchs. Wieviel steht Ihnen genau zu? Zuerst müssen Sie wissen, wie lange das Fitness-Studio genau geschlossen hatte. Dieser Zeitraum war in ganz Österreich für alle Fitness-Studios gleich: Alle Fitness-Studios in Österreich hatten genau für denselben Zeitraum, nämlich für 271 Tage geschlossen (16.3.2020 bis 29.5.2020 und 3.11.2020 bis 19.5.2021). Um zu wissen, wieviel Sie zurückerhalten können, müssen Sie daher den Monatsbeitrag auf den Betrag umrechnen, der pro Tag anfällt, und diesen Betrag dann mit 271 multiplizieren. Beispiel: Anna hat einen Monatsbeitrag von € 29,00. 29*12/365*271=258,38. Anna muss € 258,38 zurückerhalten. Hier finden Sie das Muster für ein Aufforderungsschreiben - Sie können dieses selbst abschicken. Sollte das Aufforderungsschreiben nicht helfen, können Sie zum Amtstag zum zuständigen Bezirksgericht gehen und dort selbst Klage gegen das Fitness-Studio ohne Anwalt einbringen (in Wien: Zum Bezirksgericht für Handelssachen, dort findet der Amtstag gegen telefonische Voranmeldung unter der Telefonnummer +43 (01)51528-0 statt; rufen Sie dort an).
Darf mein Fitness-Studio den Vertrag um die Monate verlängern, in denen ich wegen Corona nicht trainieren konnte? Nein. Die Vertragslaufzeit verlängert sich durch Corona nicht. Sie können zu denselben Zeiten kündigen, wie wenn es kein Corona gegeben hätte.
Kostenlose Erstinformationen anfordern unter der Hotline +43 1 402 48 48 oder unter office@strohmayer-rechtsanwalt.at. Ich nehme mir gerne für Sie Zeit und bespreche Ihren Fall mit Ihnen kurz per Telefon - ohne dass dafür gleich Kosten anfallen.
geschrieben in Wien, am 17.10.2021 von Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
Auch in den Lockdown-Monaten hat mein Fitness-Studio den Mitgliedsbetrag weiter eingezogen. Ist das rechtens? Die kurze Antwort: Nein. Das Studio hat in der Zeit der Schließung nicht die vereinbarte Leistung (insb. Zurverfügungstellung der Geräte) erbracht. Daher darf es in dieser Zeit kein Entgelt kassieren. Das Risiko eines Lockdowns trifft das Fitness-Studio. Dennoch eingezogenes Geld muss das Fitness-Studio zurückerstatten.
Was kann ich machen, um mein Geld zurück zu bekommen? Sie haben drei Jahre Zeit, Ihr Geld vor Gericht zurückzufordern. Als erster Schritt ist ein Aufforderungsschreiben sicherlich sinnvoll, weil viele Fitness-Studios bereits einlenken, wenn man diesen Schritt setzt (insb. mit Anwaltsschreiben). Schwierig ist oft die Berechnung des Anspruchs. Wieviel steht Ihnen genau zu? Zuerst müssen Sie wissen, wie lange das Fitness-Studio genau geschlossen hatte. Dieser Zeitraum war in ganz Österreich für alle Fitness-Studios gleich: Alle Fitness-Studios in Österreich hatten genau für denselben Zeitraum, nämlich für 271 Tage geschlossen (16.3.2020 bis 29.5.2020 und 3.11.2020 bis 19.5.2021). Um zu wissen, wieviel Sie zurückerhalten können, müssen Sie daher den Monatsbeitrag auf den Betrag umrechnen, der pro Tag anfällt, und diesen Betrag dann mit 271 multiplizieren. Beispiel: Anna hat einen Monatsbeitrag von € 29,00. 29*12/365*271=258,38. Anna muss € 258,38 zurückerhalten. Hier finden Sie das Muster für ein Aufforderungsschreiben - Sie können dieses selbst abschicken. Sollte das Aufforderungsschreiben nicht helfen, können Sie zum Amtstag zum zuständigen Bezirksgericht gehen und dort selbst Klage gegen das Fitness-Studio ohne Anwalt einbringen (in Wien: Zum Bezirksgericht für Handelssachen, dort findet der Amtstag gegen telefonische Voranmeldung unter der Telefonnummer +43 (01)51528-0 statt; rufen Sie dort an).
Darf mein Fitness-Studio den Vertrag um die Monate verlängern, in denen ich wegen Corona nicht trainieren konnte? Nein. Die Vertragslaufzeit verlängert sich durch Corona nicht. Sie können zu denselben Zeiten kündigen, wie wenn es kein Corona gegeben hätte.
Kostenlose Erstinformationen anfordern unter der Hotline +43 1 402 48 48 oder unter office@strohmayer-rechtsanwalt.at. Ich nehme mir gerne für Sie Zeit und bespreche Ihren Fall mit Ihnen kurz per Telefon - ohne dass dafür gleich Kosten anfallen.
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