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"Wir raten dazu, eine Ersatzmaut unter Vorbehalt zu bezahlen."

Muss ich trotz Kauf einer Online-Vignette die Ersatzmaut von € 200 an die ASFINAG bezahlen?

Artikel von: Dr. Peter Strohmayer, 5.3.2026



Unangenehme Überraschung für Autofahrer zu Jahresbeginn: Wenn ein Konsument um € 106,80 eine digitale Jahresvignette 2026 kauft und gleich auf die Autobahn fährt, muss er zusätzlich € 200,-- "Ersatzmaut" zahlen.

Hintergrund: Die ASFINAG muss Konsumenten ein Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen einräumen. Deshalb registriert sie das Kennzeichen erst nach 18 Tagen im Mautsystem. Befährt der Konsument gleich nach dem Kauf die Autobahn, handelt er rechtswidrig. Weigert er sich, die in diesem Fall vorgeschriebene "Ersatzmaut" von € 200,-- zu bezahlen, wird er mit mindestens € 400,-- bestraft. Der Konsument, der vom Kauf der Jahresvignette nicht zurücktritt, wird durch deren um 18 Tage verminderte Geltungsdauer bzw. durch eine Ersatzmaut grob benachteiligt.

Gegenmaßnahme: Wir empfehlen, unbedingt zunächst die Ersatzmaut zur Vermeidung einer höheren Bestrafung auf jeden Fall fristgerecht zu bezahlen, aber zugleich zu erklären, dass dies nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt (wenn möglich, direkt zum Verwendungszweck hinzufügen "Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung"). Ob nach einem solchen Vorbehalt eine Rückforderung von der ASFINAG innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist tatsächlich möglich ist, wird gerade geklärt (diesbezüglich ist ein Musterverfahren vor Gericht anhängig). Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Wenn die Frage positiv für Verbraucher geklärt wird, haben Sie durch den Vermerk "Zahlung unter Vorbehalt" die Möglichkeit, die Zahlung dann später mit allen anderen Konsumenten zurückzufordern und zurückzuerhalten.

Jetzt kontaktieren

Muss ich trotz Kauf einer Online-Vignette die Ersatzmaut von € 200 an die ASFINAG bezahlen?

Artikel von: Dr. Peter Strohmayer, 5.3.2026


Worum geht es? Wenn ein Konsument um € 106,80 eine digitale Jahresvignette 2026 kauft und gleich auf die Autobahn fährt, muss er zusätzlich € 200,-- "Ersatzmaut" zahlen.

Hintergrund: Die ASFINAG muss Konsumenten ein Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen einräumen. Deshalb registriert sie das Kennzeichen erst nach 18 Tagen im Mautsystem. Befährt der Konsument gleich nach dem Kauf die Autobahn, handelt er rechtswidrig. Weigert er sich, die in diesem Fall vorgeschriebene "Ersatzmaut" von € 200,-- zu bezahlen, wird er mit mindestens € 400,-- bestraft. Der Konsument, der vom Kauf der Jahresvignette nicht zurücktritt, wird durch deren um 18 Tage verminderte Geltungsdauer bzw. durch eine Ersatzmaut grob benachteiligt.

Gegenmaßnahme: Wir empfehlen, unbedingt zunächst die Ersatzmaut zur Vermeidung einer höheren Bestrafung auf jeden Fall fristgerecht zu bezahlen, aber zugleich zu erklären, dass dies nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt (wenn möglich, direkt zum Verwendungszweck hinzufügen "Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung"). Ob nach einem solchen Vorbehalt eine Rückforderung von der ASFINAG innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist tatsächlich möglich ist, wird gerade geklärt (diesbezüglich ist ein Musterverfahren vor Gericht anhängig). Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Wenn die Frage positiv für Verbraucher geklärt wird, haben Sie durch den Vermerk "Zahlung unter Vorbehalt" die Möglichkeit, die Zahlung dann später mit allen anderen Konsumenten zurückzufordern und zurückzuerhalten.

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