Sie müssen für unseren Dienst (Versand eines Aufforderungsschreibens an Drei) nichts bezahlen! Sie verzichten dadurch auf nichts! Sie müssen auch von der Erstattung abgeben!
Verbraucher, die den Anbieter Drei selbst zur Rückzahlung der Servicepauschale auffordern, weist Drei idR
zurück - diese Ablehnungsschreiben sind uns gut bekannt. Drei stellt darin aktuell - Stand 10.11.2025 - Falschbehauptungen auf, um Kunden von einer Rückforderung abzuhalten:
"Liebe Kundin/Lieber Kunde
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Die Servicepauschale wurde über Jahre in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde und auf Basis der geltenden Rechtslage mit unseren Kundinnen und Kunden vereinbart.
Bisher gibt es kein Urteil gegen Drei, das inhaltlich über die Berechtigung der Servicepauschale bei Telekommunikationsverträgen entschieden hat.
Wir sehen daher auch keine Grundlage für Rückzahlungen und sind zuversichtlich, dass die vereinbarte Servicepauschale einer rechtlichen Überprüfung Stand hält.
Freundliche Grüße"
Wenn wir aber als Rechtsanwaltskanzlei ein Aufforderungsschreiben schicken, ist plötzlich alles anders (der Ablauf ist in einem rechtskräftigen letztinstanzlichen Urteil
des HG Wien vom 22.10.2025 dokumentiert - klicken Sie hier, um das Urteil einzusehen).
Wir schicken für Sie ein kostenloses Aufforderungsschreiben an Ihren Anbieter Drei. Drei leistet dann idR binnen 4-6 Wochen eine Gutschrift in Höhe von sieben Servicepauschalen (freiwillig = bis zu € 189 pro Vertrag).
Das ist der erste Schritt und Sie können dann aufhören. Wenn Sie möchten, können wir aber für Sie die gesamte Rückzahlung vor Gericht durchsetzen:
Sie haben statt der Gutschrift nämlich Anspruch auf Barzahlung (sofort fällig) - und wenn Sie ein Gerichtsverfahren in Kauf nehmen wollen, setzen wir das für Sie durch.
Viele Kunden können sich aber ein Gerichtsverfahren nicht leisten und für sie ist daher die Gutschrift eine gute (risiko- und kostenlose) Option.
Sie verzichten dadurch auf nichts. Für das Aufforderungsschreiben müssen Sie uns jedenfalls nichts bezahlen. Wenn Sie aber Rechtsschutz haben oder das Risiko eines Gerichtsverfahrens auf sich nehmen wollen (bisher wurde die Servicepauschale in allen von uns geführten Verfahren zurückerstattet - siehe
Abgeschlossene Verfahren), informieren wir Sie diesbezüglich gerne über weitere Möglichkeiten per E-Mail. Das gilt insbesondere für bereits beendete Verträge und wenn Drei keine Gutschriften/Rückerstattungen leistet. Insgesamt haben bereits über 5.000 Kunden mit unserem Einsatz die Servicepauschale samt Zinsen zurückerhalten (Stand: 6.11.2025).
Kunden, die sich vor 2024 bei Drei angemeldet haben, müssen die Servicepauschale bezahlen. Diese Kunden erhalten teilweise bis heute einmal jährlich eine erhöhte Rechnung mit der "Servicepauschale" (eine von zwölf Rechnungen). Schauen Sie in der Drei-Kundenzone (dort haben Sie Zugriff auf alle Rechnungen der letzten sieben Jahre) die Rechnungen durch: Einmal im Jahr muss der Betrag erhöht gewesen sein - dort ist dann eine Servicepauschale auf der Rechnung zusätzlich aufgedruckt. Anfangs war der Zusatzbetrag € 19,90 (einmal jährlich zusätzlich auf einer Rechnung: "Servicepauschale") - zuletzt war der Betrag bereits € 27,00 zusätzlich pro Jahr.
Die Servicepauschale ist rechtswidrig und daher (das ist das Gesetz) zurückzuzahlen. Das bestätigen über 2.500 Verfahren, die unsere Kanzlei erfolgreich konkret gegen Drei geführt hat. Wir haben zusätzlich viele Musterverfahren für den Verein für Konsumenteninformation geführt. Wir haben gegen Drei auch bereits ein
letztinstanzliches Urteil erwirkt, mit dem das Handelsgericht Wien die Rechtswidrigkeit der von Drei vereinbarten Servicepauschale rechtskräftig bestätigt hat (HG Wien 50 R 184/25b vom 22.10.2025): „Es wird festgestellt, dass der von der beklagten Partei behauptete Anspruch auf Bezahlung einer Servicepauschale [...] nicht zu Recht besteht. Wir sind die erste Kanzlei österreichweit, die die Servicepauschale zurückgefordert hat. Wir führen bereits seit 2022 solche Verfahren. Wir haben mit Abstand die höchste Anzahl an Gerichtsverfahren geführt und abgeschlossen (siehe
Abgeschlossene Verfahren). Insgesamt haben bereits über 5.000 Kunden haben mit unserem Einsatz die Servicepauschale samt Zinsen zurückerhalten (Stand: 6.11.2025).
Ganz klar: Nein. Der VKI hat mich 2024 beauftragt, sollte Hutchison Drei Austria GmbH nicht bis spätestens 15.5.2024 diesbezüglich eine eindeutige Unterlassungserklärung abgeben, Unterlassungsklage einzubringen. Drei hat sich daraufhin explizit verpflichtet: "Hutchison Drei Austria GmbH verpflichtet sich gegenüber dem Verein für Konsumenteninformation, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Kunden infolge der Geltendmachung vertragsbezogener, nicht offenbar unberechtigter Ansprüche die Kündigung ihrer Telekommunikations-Verträge zu erklären oder anzudrohen." Auch A1 und Magenta haben in der Folge ähnliche Erklärungen abgegeben. Ihr Anbieter darf Sie nicht kündigen.
Klicken Sie auf „Jetzt Aufforderungsschreiben beauftragen“ (Anmeldung dauert weniger als eine Minute). Wir versenden dann (ohne, dass Sie dafür etwas bezahlen müssen!) ein Aufforderungsschreiben an Drei. Unsere Kanzlei verschickt ca 400 Aufforderungsschreiben pro Woche nur an den Anbieter Drei. Drei leistet in der Regel an aktive Drei-Kunden freiwillig eine Gutschrift nach erfolgter Aufforderung durch unsere Kanzlei (Erstattung der in den letzten sieben Jahren bezahlten Servicepauschale an aktive Drei-Kunden). Wenn Sie mit der Gutschrift nicht zufrieden sind oder diese zu viel Zeit in Anspruch nimmt, können Sie uns mit der gerichtlichen Durchsetzung beauftragen. Bereits über 5.000 Kunden haben mit unserem Einsatz die Servicepauschale samt Zinsen zurückerhalten (siehe Liste mit abgeschlossenen Verfahren - Stand: 6.11.2025). Wir informieren Sie dann gerne diesbezüglich (gerichtliche Durchsetzung) unverbindlich per E-Mail über die weiteren Schritte.