Verbraucher, die A1 selbst zur Rückzahlung auffordern, erhalten diese Antwort: A1 ist der "Rechtsmeinung, dass die Servicepauschale nicht gegen geltendes Recht verstößt." Außerdem gibt A1 die falsche Information, dass ein Verbandsverfahren vor dem OGH abzuwarten wäre ("Es bleibt daher abzuwarten, wie der Oberste Gerichtshof in dieser Angelegenheit letztendlich entscheiden wird"). Anschließend fordert A1 Dokumente ("Ausweiskopie") oder Kundennummer für eine Prüfung und dazugehöriges Kundenkennwort.
Das dient dazu, die Durchsetzung zu verzögern und Kunden zu verunsichern.
Wenn wir aber als Rechtsanwaltskanzlei ein Aufforderungsschreiben an A1 schicken (dafür müssen Sie uns nichts bezahlen - siehe unten), ist plötzlich alles anders. A1 verlangt keine zusätzlichen Dokumente und verweist nicht auf ein Verbandsverfahren, sondern A1 stellt dann regelmäßig direkt Gutschriften über
drei Servicepauschalen pro Vertrag aus und verrechnet zukünftig für Ihren Vertrag keine Servicepauschale mehr - ohne, dass Sie auf darüber hinausgehende Ansprüche verzichten oder sich vertaglich binden müssen; anschließend haben Sie wahlweise noch die Möglichkeit, die Auszahlung (statt Gutschrift - Sie haben Anspruch auf Rückzahlung in Bar) und fehlende Mehrbeträge noch in Zukunft geltend zu machen.
Sie müssen für den Versand des Aufforderungsschreibens nichts bezahlen! Sie verzichten dadurch auf nichts! Sie müssen auch nichts von der Erstattung abgeben!
A1 leistet idR binnen 8-12 Wochen eine Gutschrift in der Höhe von bis zu € 120,00 pro Vertrag. Sie haben stattdessen Anspruch auf Barzahlung (sofort fällig) - und wir machen das auch im Anschluss gerne gerichtlich für Sie geltend.
Viele Kunden können sich aber ein Gerichtsverfahren nicht leisten und für sie ist daher die Gutschrift eine gute (risiko- und kostenlose) Option. Für das Aufforderungsschreiben müssen Sie uns nichts bezahlen. Sie verzichten dadurch auf nichts.
Kunden, die sich vor 2024 bei A1 angemeldet haben, müssen die Servicepauschale bezahlen. Diese Kunden erhalten teilweise bis heute einmal jährlich eine erhöhte Rechnung mit der "Mobilen-Service-Pauschale" bei Mobilfunk und Mobilen-Internet-Verträgen (zB A1 Cube) oder der "Internet-Service-Pauschale" bei Festnetz-Internet-Verträgen. Die Servicepauschale ist auf einer der zwölf monatlichen Rechnungen ersichtlich. Schauen Sie in Ihrem "Mein A1 Bereich" (dort haben Sie Zugriff auf alle Rechnungen der letzten 18 Monate) die Rechnungen durch: Einmal im letzten Jahr muss der Betrag erhöht gewesen sein - dort ist dann eine Servicepauschale auf der Rechnung zusätzlich aufgedruckt. Wenn Sie herausgefunden haben, wann Ihnen die Servicepauschale zuletzt verrechnet wurde, können Sie etwaige Rechnungen aus vergangenen Jahren, die Sie aufbewahrt haben, gezielt durchsuchen. Anfangs war der Zusatzbetrag ca € 19,00 (einmal jährlich zusätzlich auf einer Rechnung: "Mobile-Service-Pauschale"/"Internet-Service-Pauschale") - zuletzt war der Betrag bereits über € 40,00 zusätzlich pro Jahr.
Die Servicepauschale ist rechtswidrig und daher (das ist das Gesetz) zurückzuzahlen. Das bestätigen über 500 Verfahren, die unsere Kanzlei erfolgreich konkret gegen A1 geführt hat. Wir haben zusätzlich viele Musterverfahren für den Verein für Konsumenteninformation geführt. Es gibt mittlerweile auch bereits zwei
letztinstanzliche Urteile des Handelsgericht Wien aus dem Jahr 2025 die, die Rechtswidrigkeit der Servicepauschale rechtskräftig bestätigt haben (HG Wien 50 R 184/25b und 1 R 102/25h). Wir sind die erste Kanzlei österreichweit, die die Servicepauschale zurückgefordert hat. Wir führen bereits seit 2022 solche Verfahren. Wir haben mit Abstand die höchste Anzahl an Gerichtsverfahren geführt und abgeschlossen (siehe
Abgeschlossene Verfahren). Insgesamt haben bereits über 5.000 Kunden haben mit unserem Einsatz die Servicepauschale samt Zinsen zurückerhalten (Stand: 6.11.2025).
Ganz klar: Nein. A1 hat bereits im Oktober 2024 diesbezüglich eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Verein für Konsumenteninformation abgegeben. Auch Hutchison Drei und Magenta haben ähnliche Erklärungen abgegeben. Ihr Anbieter darf Sie nicht kündigen.
Wenn man sich auf die Korrespondenz mit A1 einlässt und Ausweiskopie/Kundenkennwort übermittelt, macht A1 schlussendlich zahlreiche
"Angebote zur einvernehmlichen Bereinigung". Diese Angebote sind uns gut bekannt - A1 macht das Angebot einer einmalige Gutschrift,
wenn der Kunde auf weitergehende Ansprüche verzichtet. Die Formulierung dieser Angebote ist geschickt gewählt ("in Höhe der bezahlten Servicepauschalen"), weil sie offenlässt, auf wieviele Servicepauschalen man verzichten muss und ob Zinsen auch enthalten sind (gesetzlicher Anspruch auf 4 % Zinsen für zumindest die letzten drei Jahre).
- In der Regel sind es weniger als alle bezahlten Servicepauschalen und auch keine Zinsen enthalten. Sie verzichten auf Restbeträge und Zinsen. Die Gutschrift wird unserer Erfahrung nach bis zur Höhe der in den letzten 7 Jahren bezahlten Servicepauschalbeträge gewährt (A1 schreibt, damit sind "Ihre Ansprüche hinsichtlich
der jährlichen Servicepauschale (jährliche Entgelte) zu den Verträgen vollständig sowie endgültig bereinigt und verglichen").
- Zudem bindet A1 diese Angebote auch an weitere Bedingungen. Insbesondere fordert A1 von Ihnen, dass Sie sich im Rahmen des Angebots für 2 weitere Jahre an einen A1 Vertrag binden.
Für A1 ist die neuerliche Bindung von zwei Jahren sehr viel wert. Die A1-Vertragsangebote sind im Marktvergleich (insb HoT, Spusu) unserer Erfahrung nach teuer (oft Kosten von über € 1.000,00 für zwei Jahre). Außerdem verzichten Sie damit auch auf Ihr Recht, Ihren Vertrag OHNE SERVICEPAUSCHALE, weiterhin zu behalten (kein Vertragswechsel - selber Vertrag ohne Servicepauschale).
Wenn wir aber als Rechtsanwaltskanzlei ein Aufforderungsschreiben an A1 schicken (dafür müssen Sie uns nichts bezahlen - siehe unten), dann stellt A1 regelmäßig direkt Gutschriften über
drei Servicepauschalen pro Vertrag aus und verrechnet zukünftig für Ihren Vertrag keine Servicepauschale mehr -
ohne, dass Sie auf darüber hinausgehende Ansprüche verzichten oder sich vertaglich binden müssen; anschließend haben Sie die Möglichkeit, weil Sie auf nichts verzichtet haben, die Auszahlung (statt Gutschrift - Sie haben Anspruch auf Rückzahlung in Bar) und fehlende Mehrbeträge noch in Zukunft geltend zu machen.