"FitInn darf nicht mit 'Abo für 9,90€' werben, wenn im Ergebnis zumindest der doppelte Preis für die Dauer eines Jahres bezahlt werden muss."
Was ist geschehen? 9,90 Euro monatlich sollte das sogenannte "Pro Flex"-Abo bei "FitInn" kosten. Das suggerierte der enorm große Aufdruck auf Plakatwänden und Werbebannern auf Facebook und Instagram. Erst im Kleingedruckten wurde für Kunden erkennbar, dass es sich um eine teure Abofalle handelt: Nach ca zwei Monaten müssen dann plötzlich bis zum Dreifachen dieses Preises bezahlt werden, zusätzlich eine Aktivierungsgebühr von € 29,90; eine Kündigung ist frühestens nach einem Jahr möglich.
Das OLG Wien hat nunmehr im Juni 2022 rechtskräftig entschieden: FitInn muss diese Werbung unterlassen und das verlorene Urteil auf eigene Kosten in der Kronen Zeitung und auf ihrer eigenen Website veröffentlichen.
Zwei erfreuliche Klarstellungen in diesem Urteil:
1. Auch die Muttergesellschaft im FitInn-Konzern haftet für die Werbung, obwohl die Werbung durch eine Tochter-Gesellschaft beauftragt worden ist. Die Muttergesellschaft haftet gemäß § 18 UWG für das Verhalten der Tochtergesellschaft schon deshalb, weil sie die rechtliche Möglichkeit hat, den Lauterkeitsverstoß der Tochter abzustellen. Es kommt daher nicht darauf an, wie weit die Muttergesellschaft in das operative Geschäft einbezogen war, ob sie insbesondere eigene Mitarbeiter hatte oder unmittelbar an den Vertragsabschlüssen mit Endkunden beteiligt war. Das bedeutet für meine zukunftigen Klagen: In Zukunft kann eine Prüfung, wer in einem Konzern den Verstoß genau gesetzt hat, unterbleiben, wenn es eine 100%ige-Muttergesellschaft gibt, der die Verstöße zugute kommen; diese kann jedenfalls in Anspruch genommen werden.
2. Betreffend Sternchen-Hinweise auf Straßenplakaten (gilt für alle Straßenplakate, wo ein Sternchen-Hinweis verwendet werden): Im Vorbeifahren auf einem Straßenplakat nimmt ein Verbraucher den Inhalt einer Fußzeile nicht wahr. In dieser Situation ist ein solcher Hinweis daher als Aufklärung über (wesentliche) Zusatzkosten ungeeignet. Der Stern klärt den Verbraucher in dieser Situation allenfalls über das Bestehen eines "unbestimmten Vorbehalts" auf - der Verbraucher rechnet aber nicht mit wesentlichen zusätzlichen Kosten. Wo genau die Grenze zwischen wesentlichen Bedingungen und unwesentlichen verläuft (also für welche Bedingungen ein Stern auf einem Plakat doch noch ausreichend sein könnte) wurde hier aber noch nicht entschieden.
Weiterführende Informationen zum Urteil: Die OTS-Presseaussendung finden Sie hier. Die Zeitschrift "Heute" hat hier über das Verfahren berichtet. Das Verfahren wurde vom Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt. Den Bericht des Vereins für Konsumenteninformation über dieses Verfahren finden Sie hier und das Urteil im Volltext hier.
Verfahrensvertreter: Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
Was ist geschehen? 9,90 Euro monatlich sollte das sogenannte "Pro Flex"-Abo bei "FitInn" kosten. Das suggerierte der enorm große Aufdruck auf Plakatwänden und Werbebannern auf Facebook und Instagram. Erst im Kleingedruckten wurde für Kunden erkennbar, dass es sich um eine teure Abofalle handelt: Nach ca zwei Monaten müssen dann plötzlich bis zum Dreifachen dieses Preises bezahlt werden, zusätzlich eine Aktivierungsgebühr von € 29,90; eine Kündigung ist frühestens nach einem Jahr möglich.
Das OLG Wien hat nunmehr im Juni 2022 rechtskräftig entschieden: FitInn muss diese Werbung unterlassen und das verlorene Urteil auf eigene Kosten in der Kronen Zeitung und auf ihrer eigenen Website veröffentlichen.
Zwei erfreuliche Klarstellungen in diesem Urteil:
1. Auch die Muttergesellschaft im FitInn-Konzern haftet für die Werbung, obwohl die Werbung durch eine Tochter-Gesellschaft beauftragt worden ist. Die Muttergesellschaft haftet gemäß § 18 UWG für das Verhalten der Tochtergesellschaft schon deshalb, weil sie die rechtliche Möglichkeit hat, den Lauterkeitsverstoß der Tochter abzustellen. Es kommt daher nicht darauf an, wie weit die Muttergesellschaft in das operative Geschäft einbezogen war, ob sie insbesondere eigene Mitarbeiter hatte oder unmittelbar an den Vertragsabschlüssen mit Endkunden beteiligt war. Das bedeutet für meine zukunftigen Klagen: In Zukunft kann eine Prüfung, wer in einem Konzern den Verstoß genau gesetzt hat, unterbleiben, wenn es eine100%ige-Muttergesellschaft gibt, der die Verstöße zugute kommen; diese kann jedenfalls in Anspruch genommen werden.
2. Betreffend Sternchen-Hinweise auf Straßenplakaten (gilt für alle Straßenplakate, wo ein Sternchen-Hinweis verwendet werden): Im Vorbeifahren auf einem Straßenplakat nimmt ein Verbraucher den Inhalt einer Fußzeile nicht wahr. In dieser Situation ist ein solcher Hinweis daher als Aufklärung über (wesentliche) Zusatzkosten ungeeignet. Der Stern klärt den Verbraucher in dieser Situation allenfalls über das Bestehen eines "unbestimmten Vorbehalts" auf - der Verbraucher rechnet aber nicht mit wesentlichen zusätzlichen Kosten. Wo genau die Grenze zwischen wesentlichen Bedingungen und unwesentlichen verläuft (also für welche Bedingungen ein Stern auf einem Plakat doch noch ausreichend sein könnte) wurde hier aber noch nicht entschieden.
Weiterführende Informationen zum Urteil: Die OTS-Presseaussendung finden Sie hier. Die Zeitschrift "Heute" hat hier über das Verfahren berichtet. Das Verfahren wurde vom Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt. Den Bericht des Vereins für Konsumenteninformation über dieses Verfahren finden Sie hier und das Urteil im Volltext hier.
© Strohmayer 2022 | Impressum