"Telekom-Anbieter müssen bei '€ 0 Handys' bereits in der Werbung auf die sämtliche Kosten und belastende Bedingungen hinweisen (insbesondere Höhe der monatlichen Kosten)."
Was ist geschehen? Bereits im Februar 2021 wurde Magenta vom OLG Wien dazu verurteilt, bei der Werbung mit "€ 0 Handys" auf sämtliche Kosten und belastende Bedingungen hinzuweisen (insbesondere die Höhe der monatlichen Folgekosten). Ein Teil des Verfahrens wurde allerdings jetzt erst durch den OGH entschieden. Im einzigen Punkt, der noch vom OGH zu entscheiden war, ging es darum, ob Magenta die "€ 0 Handy-Werbung" in Zukunft womöglich gänzlich zu unterlassen hat (egal ob sie auf zusätzliche Kosten hinweisen oder nicht), weil der an das Handy gekoppelte Tarif ohne Handy billiger abgegeben wird und damit das "Gratis-Handy" keine Gratis-Zugabe ist, sondern die Tarif-Differenz dafür bezahlt wird.
Der OGH hat nunmehr im März 2022 rechtskräftig entschieden: Magenta darf schlechthin nicht mit „€ 0-Handys“ werben, wenn Magenta den Preis für den Tarif gleichzeitig (ohne dies kenntlich zu machen) erhöht. Im vorliegenden Fall verrechnet Magenta durch die Tariferhöhung tatsächlich insgesamt € 240,00 an Mehrkosten für das Handy. UWG Anh Z 20 ist verwirklicht. Magenta darf das Handy nicht mit € 0 bewerben, selbst wenn Magenta ausreichend deutlich auf die Höhe der monatlichen Kosten und sonstige belastende Bedingungen bereits in der Werbung hinweisen würde: Die Bezeichnung des Handys als "Gratis" oder mit "€ 0" ist Magenta im vorliegenden Fall gänzlich verboten.
Urteilsveröffentlichung: Das Gericht hat auch entschieden, dass das Urteil zu veröffentlichen ist (zur Warnung von Verbrauchern und anderen Unternehmen, die ähnliche Praktiken anwenden): Einerseits in der österreichweit erscheinenden Kronen Zeitung, andererseits durch Veröffentlichung auf der Homepage von Magenta selbst (auf www.magenta.at) sowie durch Verlesung im Fernsehsen im Hauptabendprogramm auf ORF 2. Die Kosten für die Veröffentlichung muss Magenta zur Gänze selbst tragen.
Weitere Informationen zum Urteil:
Die Salzburger Nachrichten haben hier über das Verfahren berichtet. Der Standard hat hier und der ORF hier über das Verfahren berichtet. Das Verfahren wurde vom Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt. Den Bericht des Vereins für Konsumenteninformation über dieses Verfahren finden Sie hier.
Verfahrensvertreter: Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
Was ist geschehen? Bereits im Februar 2021 wurde Magenta vom OLG Wien dazu verurteilt, bei der Werbung mit "€ 0 Handys" auf sämtliche Kosten und belastende Bedingungen hinzuweisen (insbesondere die Höhe der monatlichen Folgekosten). Ein Teil des Verfahrens wurde allerdings jetzt erst durch den OGH entschieden. Im einzigen Punkt, der noch vom OGH zu entscheiden war, ging es darum, ob Magenta die "€ 0 Handy-Werbung" in Zukunft womöglich gänzlich zu unterlassen hat (egal ob sie auf zusätzliche Kosten hinweisen oder nicht), weil der an das Handy gekoppelte Tarif ohne Handy billiger abgegeben wird und damit das "Gratis-Handy" keine Gratis-Zugabe ist, sondern die Tarif-Differenz dafür bezahlt wird.
Der OGH hat nunmehr im März 2022 rechtskräftig entschieden: Magenta darf schlechthin nicht mit „€ 0-Handys“ werben, wenn Magenta den Preis für den Tarif gleichzeitig (ohne dies kenntlich zu machen) erhöht. Im vorliegenden Fall verrechnet Magenta durch die Tariferhöhung tatsächlich insgesamt € 240,00 an Mehrkosten für das Handy. UWG Anh Z 20 ist verwirklicht. Magenta darf das Handy nicht mit € 0 bewerben, selbst wenn Magenta ausreichend deutlich auf die Höhe der monatlichen Kosten und sonstige belastende Bedingungen bereits in der Werbung hineweisen würde: Die Bezeichnung des Handys als "Gratis" oder mit "€ 0" ist Magenta im vorliegenden Fall gänzlich verboten.
Urteilsveröffentlichung: Das Gericht hat auch entschieden, dass das Urteil zu veröffentlichen ist (zur Warnung von Verbrauchern und anderen Unternehmen, die ähnliche Praktiken anwenden): Einerseits in der österreichweit erscheinenden Kronen Zeitung, andererseits durch Veröffentlichung auf der Homepage von Magenta selbst (auf www.magenta.at) sowie durch Verlesung im Fernsehsen im Hauptabendprogramm auf ORF 2. Die Kosten für die Veröffentlichung muss Magenta zur Gänze selbst tragen.
Weitere Informationen zum Urteil:
Die Salzburger Nachrichten haben hier über das Verfahren berichtet. Der Standard hat hier und der ORF hier über das Verfahren berichtet. Das Verfahren wurde vom Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt. Den Bericht des Vereins für Konsumenteninformation über dieses Verfahren finden Sie hier.
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