"Eine derart geringe Strafe wird von einem derart finanzstarken Unternehmen (€ 1,87 Milliarden Eigenkapital; € 2,27 Milliarden Bilanzsumme; € 1,16 Milliarden Bilanzgewinn) nicht als Druckmittel wahrgenommen werden."
Was ist geschehen? Der Telekom-Anbieter Magenta hat bereits Anfang 2021 ein Verfahren vor dem OLG Wien verloren - wegen der irreführenden Werbung "GRATIS BIS JAHRESENDE" oder "GRATIS FÜR DIE ERSTEN DREI MONATE" (und ähnlicher Anzeigen). Magenta hatte nämlich nicht ausreichend deutlich hingewiesen auf: Die Servicepauschale, die Aktivierungsgebühr, die Mindestbindungsdauer sowie die Bedingung, dass sich der hervorgehobene, zeitbezogene Preis ab einem bestimmten Zeitpunkt erhöht (und auf welchen Betrag).
Trotz des rechtskräftigen Urteils hat Magenta diese und ähnliche Werbungen fortgesetzt. Der Verein für Konsumenteninformation hat aufgrund der neuen irreführenden Werbungen zuletzt erneut die Einbringung eines Strafantrags gegen Magenta beauftragt - gerichtet auf Verhängung der Höchststrafe von € 100.000,00 für die Schaltung der gegen das Urteil verstoßenden (irreführenden) Werbung.
Das zuständige Gericht hat entschieden: Für den wiederholten Verstoß gegen das Urteil muss Magenta jetzt eine Strafe von € 60.000,00 bezahlen (Magenta hat gegen die Entscheidung am 25.1.2022 Rekurs erhoben).
Anmerkung zur Strafhöhe: Bereits im Vorfeld hatte Magenta ähnliche Verstöße gesetzt. Bisher hatten die Gerichte dafür nur eine Strafe von € 30.000,00 gegen Magenta verhängt. Diese Strafe von € 30.000,00 war offenbar (wie sich jetzt gezeigt hat) nicht geeignet, Magenta von weiteren Schaltungen der irreführenden Werbung abzuhalten. Wäre bereits anfangs die Höchststrafe von € 100.000,00 verhängt worden, hätte Magenta sich womöglich nicht mehr getraut, nach dieser Erfahrung nunmehr neuerlich gegen das rechtskräftige Urteil zu verstoßen. Es ist aber zu befürchten, dass sogar die nunmehrige Strafe von € 60.000,00 von einem derart finanzstarken Unternehmen (€ 1,87 Milliarden Eigenkapital; € 2,27 Milliarden Bilanzsumme; € 1,16 Milliarden Bilanzgewinn) nicht ausreichend als Druckmittel wahrgenommen wird.
Weitere Informationen dazu finden Sie an folgenden Orten:
Die Presse hat hier über das Verfahren berichtet. Der Standard hat hier und die Kleine Zeitung hier über das Verfahren berichtet. Das Verfahren wurde vom Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt. Den Bericht des Vereins für Konsumenteninformation über dieses Verfahren finden Sie hier.
Verfahrensvertreter: Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
Was ist geschehen? Der Telekom-Anbieter Magenta hat bereits Anfang 2021 ein Verfahren vor dem OLG Wien verloren - wegen der irreführenden Werbung "GRATIS BIS JAHRESENDE" oder "GRATIS FÜR DIE ERSTEN DREI MONATE" (und ähnlicher Anzeigen). Magenta hatte nämlich nicht ausreichend deutlich hingewiesen auf: Die Servicepauschale, die Aktivierungsgebühr, die Mindestbindungsdauer sowie die Bedingung, dass sich der hervorgehobene, zeitbezogene Preis ab einem bestimmten Zeitpunkt erhöht (und auf welchen Betrag).
Trotz des rechtskräftigen Urteils hat Magenta diese und ähnliche Werbungen fortgesetzt. Der Verein für Konsumenteninformation hat aufgrund der neuen irreführenden Werbungen zuletzt erneut die Einbringung eines Strafantrags gegen Magenta beauftragt - gerichtet auf Verhängung der Höchststrafe von € 100.000,00 für die Schaltung der gegen das Urteil verstoßenden (irreführenden) Werbung.
Das zuständige Gericht hat entschieden: Für den wiederholten Verstoß gegen das Urteil muss Magenta jetzt eine Strafe von € 60.000,00 bezahlen (Magenta hat gegen die Entscheidung am 25.1.2022 Rekurs erhoben).
Anmerkung zur Strafhöhe: Bereits im Vorfeld hatte Magenta ähnliche Verstöße gesetzt. Bisher hatten die Gerichte dafür nur eine Strafe von € 30.000,00 gegen Magenta verhängt. Diese Strafe von € 30.000,00 war offenbar (wie sich jetzt gezeigt hat) nicht geeignet, Magenta von weiteren Schaltungen der irreführenden Werbung abzuhalten. Wäre bereits anfangs die Höchststrafe von € 100.000,00 verhängt worden, hätte Magenta sich womöglich nicht mehr getraut, nach dieser Erfahrung nunmehr neuerlich gegen das rechtskräftige Urteil zu verstoßen. Es ist aber zu befürchten, dass sogar die nunmehrige Strafe von € 60.000,00 von einem derart finanzstarken Unternehmen (€ 1,87 Milliarden Eigenkapital; € 2,27 Milliarden Bilanzsumme; € 1,16 Milliarden Bilanzgewinn) nicht ausreichend als Druckmittel wahrgenommen wird.
Weitere Informationen dazu finden Sie an folgenden Orten:
Die Presse hat hier über das Verfahren berichtet. Der Standard hat hier und die Kleine Zeitung hier über das Verfahren berichtet. Das Verfahren wurde vom Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt. Den Bericht des Vereins für Konsumenteninformation über dieses Verfahren finden Sie hier.
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