"Weltsparen.at muss die Behauptung 'Österreichs Nr. 1 für Festgelder' unterlassen."
Klagevertreter: Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
Was ist geschehen? Weltsparen.at (Raisin GmbH) versprach in der Werbung einen fixen Zinssatz von 2,2% sowie € 100,00 Bonus und behauptete "Österreichs Nr. 1 für Festgelder" zu sein. In Wahrheit war der ohne Einschränkung beworbenen Zinssatz von 2,2% p.a. bei Festgeldern aber erst ab einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren und ab einem Anlagebetrag von € 5.000,00 sowie andererseits die ohne Einschränkung beworbene Prämie von € 100,00 erst ab einem Anlagebetrag von € 75.000,00 zu erreichen. Im Übrigen nahm Weltsparen.at tatsächlich keine Spitzenstellung am österreichischen Markt ein - im Gegenteil: Sie war mit ihrem Produkt am österreichischen Markt noch relativ neu.
Verfahrensergebnis: Weltsparen.at verpflichtete sich mit Unterwerfungsvergleich vom 12.2.2019 zur Unterlassung und zur Urteilsveröffentlichung. Der Titel ist rechtswirksam.
Weitere Informationen zum Urteil:
Den Bericht des Vereins für Konsumenteninformation über dieses Verfahren finden Sie hier. Das Verfahren wurde vom Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt.
Klagevertreter: Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
Was ist geschehen? Weltsparen.at (Raisin GmbH) versprach in der Werbung einen fixen Zinssatz von 2,2% sowie € 100,00 Bonus und behauptete "Österreichs Nr. 1 für Festgelder" zu sein. In Wahrheit war der ohne Einschränkung beworbenen Zinssatz von 2,2% p.a. bei Festgeldern aber erst ab einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren und ab einem Anlagebetrag von € 5.000,00 sowie andererseits die ohne Einschränkung beworbene Prämie von € 100,00 erst ab einem Anlagebetrag von € 75.000,00 zu erreichen. Im Übrigen nahm Weltsparen.at tatsächlich keine Spitzenstellung am österreichischen Markt ein - im Gegenteil: Sie war mit ihrem Produkt am österreichischen Markt noch relativ neu.
Verfahrensergebnis: Weltsparen.at verpflichtete sich mit Unterwerfungsvergleich vom 12.2.2019 zur Unterlassung und zur Urteilsveröffentlichung. Der Titel ist rechtswirksam.
Weitere Informationen zum Urteil:
Den Bericht des Vereins für Konsumenteninformation über dieses Verfahren finden Sie hier. Das Verfahren wurde vom Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt.
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