"Ob eine einheitliche Buchung vorliegt, ist aus Sicht der Fluggäste zu beurteilen."
Klagevertreter: Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
Was ist geschehen? Die Fluggäste haben am 6.7.2018 bei Eurowings einen Flug von Punta Cana nach Wien (Entfernung ca. 8.102 km) mit zwei Flugabschnitten im Rahmen einer Pauschalreisebuchung bei BigXtra Touristik GmbH gebucht: 1. Flugabschnitt war von Punta Cana nach Köln (30.09.2018, geplant. Abflug 20:10 Uhr, Ankunft 11:30 + 1 Uhr); 2. Flugabschnitt war von Köln nach Wien (01.10.2018, geplant. Abflug 13:25 Uhr, Ankunft 14:50 Uhr). Auf dem ersten Flugabschnitt von Punta Cana nach Köln kam es zu einer Verspätung, sodass die Fluggäste den Anschlussflug nach Wien verpassten. Sie erreichten in der Folge das Endziel Wien (mit - nach Wartezeit - von Eurowings kostenlos zur Verfügung gestellten Ersatzflügen) mit einer mehr als dreistündigen Verspätung (20:00 Uhr). Der Verein für Konsumenteninformation hat für die Fluggäste vor dem Bezirksgericht Schwechat einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils € 600,00 geltend gemacht.
Jetzt zu den Details im Verfahren: Eurowing hat den Anspruch der Fluggäste auf Ausgleichszahlung (Art 7 Abs 1 lit c Fluggastrechte-VO) mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich um separat und unabhängig voneinander gebuchte Teilstrecken handle; sie sei bei einer nicht-einheitlichen Buchung nur für die Verspätung in Köln (Anmerkung: In Köln betrug die Verspätung weniger als drei Stunden; der geltend gemachte Anspruch setzt aber eine Verspätung von mehr als drei Stunden voraus) verantwortlich, nicht aber für die Verspätung am Endziel von über drei Stunden, die darauf zurückzuführen ist, dass die Maschine rechtzeitig in Köln gestartet ist.
Argumentation im Verfahren: Die Fluggastrechte-VO verwendet die Begriffe „direkte Anschlussflüge“ und „letzter Flug“ zur Definition des Begriffs „Endziel“, definiert diese Begriffe („direkte Anschlussflüge“ und „letzter Flug“) aber nicht näher. Laut Urteil des EuGH vom 31.5.2018 (C-537/17, Rn 18) folgt aus dem Begriff „letzter Flug“, dass der Begriff „direkte Anschlussflüge“ so zu verstehen ist, „dass er zwei oder mehr Flüge bezeichnet, die für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen, so wie der Flug mit Anschlussflügen in der Rechtssache Folkerts (Urteil vom 26.2.2013, C-11/11, Rn. 17 und 18). Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren, so wie in der Rechtssache Folkerts (Urteil vom 26. Februar 2013, C‐11/11, EU:C:2013:106, Rn. 16).“ Zusammengefasst kommt es bei der Frage, ob direkte Anschlussflüge vorliegen, laut EuGH für die Zwecke des in der Fluggastrechte-VO vorgesehenen Ausgleichsanspruchs darauf an, ob der Flug (mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen) eine Gesamtheit darstellt (vgl. EuGH vom 11.7.2019, C-502/18, Rn 16). Aus Sicht der Fluggäste stellte der Flug, den sie im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben, jedenfalls eine Gesamtheit dar. Es war nur ein kurzer Aufenthalt in Köln zum Umsteigen geplant und das Gepäck wurde nur einmal eingecheckt. Hinzu kommt, dass Eurowings wissen musste, dass die Fluggäste rechtzeitig in Köln ankommen müssen, um den bei ihr gebuchten Anschlussflug nach Wien zu erreichen. Laut den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 6.6.2018 in der Rechtssache C- 186/17, Rn 47, kommt diesem Umstand bei der Beurteilung Bedeutung zu.
Verfahrensergebnis: Das Gericht hat die Flüge als direkte Anschlussflüge beurteilt. In der Folge hat das Gericht den Fluggästen den Schadenersatzbetrag von € 600,00 pro Person für die entstandenen Unannehmlichkeiten (Warten am Flughafen) ohne Abschläge zugesprochen. Eurowings hat den zugesprochenen Betrag (€ 600,00 pro Person) und die Verfahrenskosten bereits bezahlt.
Weitere Informationen zum Urteil:
Den Bericht des Vereins für Konsumenteninformation über dieses Verfahren finden Sie hier. Das Verfahren wurde vom Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt.
Klagevertreter: Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
Was ist geschehen? Die Fluggäste haben am 6.7.2018 bei Eurowings einen Flug von Punta Cana nach Wien (Entfernung ca. 8.102 km) mit zwei Flugabschnitten im Rahmen einer Pauschalreisebuchung bei BigXtra Touristik GmbH gebucht: 1. Flugabschnitt war von Punta Cana nach Köln (30.09.2018, geplant. Abflug 20:10 Uhr, Ankunft 11:30 + 1 Uhr); 2. Flugabschnitt war von Köln nach Wien (01.10.2018, geplant. Abflug 13:25 Uhr, Ankunft 14:50 Uhr). Auf dem ersten Flugabschnitt von Punta Cana nach Köln kam es zu einer Verspätung, sodass die Fluggäste den Anschlussflug nach Wien verpassten. Sie erreichten in der Folge das Endziel Wien (mit - nach Wartezeit - von Eurowings kostenlos zur Verfügung gestellten Ersatzflügen) mit einer mehr als dreistündigen Verspätung (20:00 Uhr). Der Verein für Konsumenteninformation hat für die Fluggäste vor dem Bezirksgericht Schwechat einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils € 600,00 geltend gemacht.
Jetzt zu den Details im Verfahren: Eurowing hat den Anspruch der Fluggäste auf Ausgleichszahlung (Art 7 Abs 1 lit c Fluggastrechte-VO) mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich um separat und unabhängig voneinander gebuchte Teilstrecken handle; sie sei bei einer nicht-einheitlichen Buchung nur für die Verspätung in Köln (Anmerkung: In Köln betrug die Verspätung weniger als drei Stunden; der geltend gemachte Anspruch setzt aber eine Verspätung von mehr als drei Stunden voraus) verantwortlich, nicht aber für die Verspätung am Endziel von über drei Stunden, die darauf zurückzuführen ist, dass die Maschine rechtzeitig in Köln gestartet ist.
Argumentation im Verfahren: Die Fluggastrechte-VO verwendet die Begriffe „direkte Anschlussflüge“ und „letzter Flug“ zur Definition des Begriffs „Endziel“, definiert diese Begriffe („direkte Anschlussflüge“ und „letzter Flug“) aber nicht näher. Laut Urteil des EuGH vom 31.5.2018 (C-537/17, Rn 18) folgt aus dem Begriff „letzter Flug“, dass der Begriff „direkte Anschlussflüge“ so zu verstehen ist, „dass er zwei oder mehr Flüge bezeichnet, die für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen, so wie der Flug mit Anschlussflügen in der Rechtssache Folkerts (Urteil vom 26.2.2013, C-11/11, Rn. 17 und 18). Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren, so wie in der Rechtssache Folkerts (Urteil vom 26. Februar 2013, C‐11/11, EU:C:2013:106, Rn. 16).“ Zusammengefasst kommt es bei der Frage, ob direkte Anschlussflüge vorliegen, laut EuGH für die Zwecke des in der Fluggastrechte-VO vorgesehenen Ausgleichsanspruchs darauf an, ob der Flug (mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen) eine Gesamtheit darstellt (vgl. EuGH vom 11.7.2019, C-502/18, Rn 16). Aus Sicht der Fluggäste stellte der Flug, den sie im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben, jedenfalls eine Gesamtheit dar. Es war nur ein kurzer Aufenthalt in Köln zum Umsteigen geplant und das Gepäck wurde nur einmal eingecheckt. Hinzu kommt, dass Eurowings wissen musste, dass die Fluggäste rechtzeitig in Köln ankommen müssen, um den bei ihr gebuchten Anschlussflug nach Wien zu erreichen. Laut den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 6.6.2018 in der Rechtssache C- 186/17, Rn 47, kommt diesem Umstand bei der Beurteilung Bedeutung zu.
Verfahrensergebnis: Das Gericht hat die Flüge als direkte Anschlussflüge beurteilt. In der Folge hat das Gericht den Fluggästen den Schadenersatzbetrag von € 600,00 pro Person für die entstandenen Unannehmlichkeiten (Warten am Flughafen) ohne Abschläge zugesprochen. Eurowings hat den zugesprochenen Betrag (€ 600,00 pro Person) und die Verfahrenskosten bereits bezahlt.
Weitere Informationen zum Urteil:
Den Bericht des Vereins für Konsumenteninformation über dieses Verfahren finden Sie hier. Das Verfahren wurde vom Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt.
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