Das Gericht hat zugunsten des VKI entschieden. Clever Fit darf in Österreich nicht mehr mit auffälligen Niedrigpreisen werben, wenn dabei nicht gleichzeitig und genauso sichtbar auf Mindestbindung und spätere Preiserhöhungen hingewiesen wird.
Was Clever Fit nun nicht mehr tun darf
- Keine Blickfang-Werbung mit Tiefstpreisen (z. B. „19 €“, „20 €“, „1 €“) ohne gleich auffälligen Hinweis auf weitere Kosten oder belastende Bedingungen.
- Pflichtangabe der Mindestvertragsdauer im Blickfang (z. B. „Mindestbindung 6 Monate“).
- Klare Angabe zur Preiserhöhung: wann der günstige Preis endet und welcher
- Die Hinweise müssen gleich deutlich wie der niedrige Preis sichtbar sein (nicht versteckt auf einer Folgeseite).
Warum das Gericht so entschieden hat
Die Werbung von Clever Fit erzeugte laut Gericht einen sogenannten Anlockeffekt: Verbraucher wurden durch einen sehr niedrigen Preis zum Klicken oder Nachfragen verleitet, ohne dass schon im Blickfang klar wurde, dass damit eine längerfristige Bindung und später höhere Kosten verbunden sind. Das ist irreführend und unlautere Geschäftspraxis.
Weitere Folgen des Urteils
- Urteilsveröffentlichung Online: Clever Fit muss das klagstattgebende Urteil auf der eigenen Website für Nutzer aus Österreich in einem deutlich sichtbaren Fenster (¼ Bildschirm) 30 Tage lang veröffentlichen.
- Zeitungsveröffentlichung: Der VKI darf das klagstattgebende Urteil einmal auf einer Seite in der Kronen Zeitung veröffentlichen (Format und Platzierung vorgeschrieben).
Kurz gesagt
Clever Fit darf nicht mehr groß mit extrem niedrigen Monats-Preisen werben, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: „Mindestvertragsdauer X Monate“ und „ab Datum Y kostet das Abo Z Euro“. Außerdem muss das Unternehmen das Urteil prominent veröffentlichen und die Verfahrenskosten tragen.