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"Der OGH hat klargestellt, dass die Urheberrechtsabgabe in Wahrheit ein Preis für das Telefon ist."

OGH: „0‑Euro“-Werbung für Smartphones unzulässig – klare Preisangaben im Fernabsatz Pflicht

Verfahrensvertreter: Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.



Worum ging’s? Der VKI klagte den Mobilfunkanbieter „Drei“, weil Smartphones mit „0 Euro“ beworben wurden, obwohl Konsument:innen beim Kauf fix zusätzlich 3 Euro Urheberrechtsabgabe (URA) zahlen mussten. Außerdem wurde bei Tarifen eine jährliche Servicepauschale nicht als Anteil im Monatspreis ausgewiesen. Das OLG Wien gab der Klage in beiden Punkten statt; der OGH bestätigte den „0‑Euro“-Teil, schränkte den Zuspruch im zweiten Punkt aber ein.

Was die Beklagte nicht mehr tun darf

  • „0 Euro“-Werbung trotz fixer Zusatzkosten: Drei darf ein Smartphone nicht mit „0 Euro“ (oder sinngleich „gratis/kostenlos“) bewerben, wenn Konsument:innen jedenfalls einen Betrag – hier die URA von 3 Euro – zahlen müssen, um das Produkt zu erhalten. Blickfang‑Hinweise „0 Euro“ sind in so einem Fall unlauter.
  • Im Fernabsatz fehlende Gesamtpreis‑Info pro Abrechnungszeitraum: Bei unbefristeten Verträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen werden, muss Drei vor der Bindung des Verbrauchers klar und verständlich den Gesamtpreis je Abrechnungszeitraum nennen. Das heißt: Der angegebene Monatsbetrag muss auch den anteiligen Teil einer jährlichen Servicepauschale (z. B. 1/12) enthalten.


Hier können Sie das Urteil im Volltext abrufen. Den Bericht des Vereins für Konsumenteninformation über dieses Verfahren finden Sie hier. Das Verfahren wurde vom Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt.

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OGH: „0‑Euro“-Werbung für Smartphones unzulässig – klare Preisangaben im Fernabsatz Pflicht

Verfahrensvertreter: Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.


Worum ging’s? Der VKI klagte den Mobilfunkanbieter „Drei“, weil Smartphones mit „0 Euro“ beworben wurden, obwohl Konsument:innen beim Kauf fix zusätzlich 3 Euro Urheberrechtsabgabe (URA) zahlen mussten. Außerdem wurde bei Tarifen eine jährliche Servicepauschale nicht als Anteil im Monatspreis ausgewiesen. Das OLG Wien gab der Klage in beiden Punkten statt; der OGH bestätigte den „0‑Euro“-Teil, schränkte den Zuspruch im zweiten Punkt aber ein.

Was die Beklagte nicht mehr tun darf

  • „0 Euro“-Werbung trotz fixer Zusatzkosten: Drei darf ein Smartphone nicht mit „0 Euro“ (oder sinngleich „gratis/kostenlos“) bewerben, wenn Konsument:innen jedenfalls einen Betrag – hier die URA von 3 Euro – zahlen müssen, um das Produkt zu erhalten. Blickfang‑Hinweise „0 Euro“ sind in so einem Fall unlauter.
  • Im Fernabsatz fehlende Gesamtpreis‑Info pro Abrechnungszeitraum: Bei unbefristeten Verträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen werden, muss Drei vor der Bindung des Verbrauchers klar und verständlich den Gesamtpreis je Abrechnungszeitraum nennen. Das heißt: Der angegebene Monatsbetrag muss auch den anteiligen Teil einer jährlichen Servicepauschale (z. B. 1/12) enthalten.


Hier können Sie das Urteil im Volltext abrufen. Den Bericht des Vereins für Konsumenteninformation über dieses Verfahren finden Sie hier. Das Verfahren wurde vom Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt.

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