„Der OGH hat klargestellt, dass die Urheberrechtsabgabe in Wahrheit ein Preis für das Telefon ist.“

OGH: „0‑Euro“-Werbung für Smartphones unzulässig – klare Preisangaben im Fernabsatz Pflicht

Verfahrensvertreter: Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.



Worum ging’s? Der VKI klagte den Mobilfunkanbieter „Drei“, weil Smartphones mit „0 Euro“ beworben wurden, obwohl Konsument:innen beim Kauf fix zusätzlich 3 Euro Urheberrechtsabgabe (URA) zahlen mussten. Außerdem wurde bei Tarifen eine jährliche Servicepauschale nicht als Anteil im Monatspreis ausgewiesen. Das OLG Wien gab der Klage in beiden Punkten statt; der OGH bestätigte den „0‑Euro“-Teil, schränkte den Zuspruch im zweiten Punkt aber ein.

Was die Beklagte nicht mehr tun darf

Hier können Sie das Urteil im Volltext abrufen. Den Bericht des Vereins für Konsumenteninformation über dieses Verfahren finden Sie hier. Das Verfahren wurde vom Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt.

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