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"Unglaublich, aber wahr: Der OGH spricht Konventionalstrafen in bestimmten Fällen ihren Schadenersatzcharakter zur Gänze ab."
Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
Was ist der Kern der Entscheidung? Die Entscheidung beantwortet die Frage, ob zwei Dienstnehmer, die ein und dieselbe Person abgeworben haben (Verstoß gegen Mitarbeiterschutzklausel)
Was war der Standpunkt der Dienstnehmer? Die Dienstnehmer haben sich auf das Wesen der Konventionalstrafe berufen. Das Wesen der Konventionalstrafe sei die pauschale Abgeltung eines Schadenersatzanspruchs. Analog § 889 ABGB hat der Dienstgeber daher kein Recht auf einen "doppelt pauschalierten" Schadenersatz. Der Schaden ist bei ihm ja auch nur einmal und nicht zweimal eingetreten.
Wie hat der OGH entschieden? Der OGH hat die außerordentliche Revision zurückgewiesen und entschieden, dass hier nicht die Ausgleichsfunktion, sondern die Abschreckungsfunktion der Konventionalstrafe im Vordergrund stehen muss. Würden zwei Arbeitnehmer, die sich gesondert ausdrücklich zur Unterlassung von Abwerbungen verpflichtet haben, bei gemeinsamer Abwerbung eines Kollegen nur solidarisch haften, also der Arbeitgeber die Konventionalstrafe nur einmal verlangen dürfen, so wäre die Abschreckungsfunktion erheblich entwertet, dürften sich doch die beiden letztlich die Strafe teilen. Es gelte zu verhindern, dass ein konventionalstrafbewehrt Verpflichteter umso weniger Strafe befürchten muss, je mehr Mittäter er hat. Bei ergänzender Vertragsauslegung sei daher zwecks effizienter Abschreckung die Konventionalstrafbestimmung dahingehend auszulegen, dass auch bei gemeinsamer Abwerbung ein und derselben Person jeder Mittäter die gesamte Konventionalstrafe schuldet – somit nicht bloß zur ungeteilten Hand – und somit die Konventionalstrafe insgesamt nicht nur einmal, sondern doppelt zu zahlen ist.
Kritik an der Entscheidung. Im vorliegenden Fall kam es zu sieben erfolgreichen und fünf nicht erfolgreichen gemeinsamen Abwerbungen. Das Berufungsgericht hat daher hinsichtlich der fünf letzteren, wo kein Schaden eingetreten ist, die Konventionalstrafen von € 2.500,00 auf € 1.000,00 pro Fall gemindert. Es ist zuzugestehen, dass der von der Abschreckungsfunktion betroffene Teil der Strafe höher ausfallen muss, wenn tatsächlich ein Schaden eingetreten oder es nicht beim Versuch geblieben ist - schließlich liegt umgekehrt ein Strafmilderungsgrund vor. Dass die Vertragsstrafe aber plötzlich, wenn ein Schaden eingetreten ist, ausschließlich pönalen Charakter haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Zumindest ein kleiner Teil der Strafe ist m.E. nach wie vor dem Schadenersatzcharakter zuzuordnen. Dieser Teil wäre vom Mittäter nur anteilsmäßig zu ersetzen.
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Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
Was ist der Kern der Entscheidung? Die Entscheidung beantwortet die Frage, ob zwei Dienstnehmer, die ein und dieselbe Person abgeworben haben (Verstoß gegen Mitarbeiterschutzklausel)
Was war der Standpunkt der Dienstnehmer? Die Dienstnehmer haben sich auf das Wesen der Konventionalstrafe berufen. Das Wesen der Konventionalstrafe sei die pauschale Abgeltung eines Schadenersatzanspruchs. Analog § 889 ABGB hat der Dienstgeber daher kein Recht auf einen "doppelt pauschalierten" Schadenersatz. Der Schaden ist bei ihm ja auch nur einmal und nicht zweimal eingetreten.
Wie hat der OGH entschieden? Der OGH hat die außerordentliche Revision zurückgewiesen und entschieden, dass hier nicht die Ausgleichsfunktion, sondern die Abschreckungsfunktion der Konventionalstrafe im Vordergrund stehen muss. Würden zwei Arbeitnehmer, die sich gesondert ausdrücklich zur Unterlassung von Abwerbungen verpflichtet haben, bei gemeinsamer Abwerbung eines Kollegen nur solidarisch haften, also der Arbeitgeber die Konventionalstrafe nur einmal verlangen dürfen, so wäre die Abschreckungsfunktion erheblich entwertet, dürften sich doch die beiden letztlich die Strafe teilen. Es gelte zu verhindern, dass ein konventionalstrafbewehrt Verpflichteter umso weniger Strafe befürchten muss, je mehr Mittäter er hat. Bei ergänzender Vertragsauslegung sei daher zwecks effizienter Abschreckung die Konventionalstrafbestimmung dahingehend auszulegen, dass auch bei gemeinsamer Abwerbung ein und derselben Person jeder Mittäter die gesamte Konventionalstrafe schuldet – somit nicht bloß zur ungeteilten Hand – und somit die Konventionalstrafe insgesamt nicht nur einmal, sondern doppelt zu zahlen ist. Zusammengefasst spricht der OGH der Konventionalstrafe im vorliegenden Fall den Schadenersatzcharakter zur Gänze ab.
Kritik an der Entscheidung. Im vorliegenden Fall kam es zu sieben erfolgreichen und fünf nicht erfolgreichen gemeinsamen Abwerbungen. Das Berufungsgericht hat daher hinsichtlich der fünf letzteren, wo kein Schaden eingetreten ist, die Konventionalstrafen von € 2.500,00 auf € 1.000,00 pro Fall gemindert. Es ist zuzugestehen, dass der von der Abschreckungsfunktion betroffene Teil der Strafe höher ausfallen muss, wenn tatsächlich ein Schaden eingetreten oder es nicht beim Versuch geblieben ist - schließlich liegt umgekehrt ein Strafmilderungsgrund vor. Dass die Vertragsstrafe aber plötzlich, wenn ein Schaden eingetreten ist, ausschließlich pönalen Charakter haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Zumindest ein kleiner Teil der Strafe ist m.E. nach wie vor dem Schadenersatzcharakter zuzuordnen. Dieser Teil wäre vom Mittäter nur anteilsmäßig zu ersetzen.
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