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"Viele Arbeitnehmer haben keine Kenntnis von ihren Ansprüchen."

Ansprüche aus Scheinselbständigkeit

Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.


Was ist passiert? Große Unternehmen bedienen sich scheinselbständiger Arbeitnehmer um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Die Arbeitnehmer werden oft (wie bei gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen) auf Stellenausschreibungen aufmerksam oder auch direkt beim AMS geworben. Zunächst gibt es keine Unterschiede. Erst später erfährt man, dass man seine Tätigkeit auf "selbständiger Basis" erbringen muss. Der Arbeitnehmer wird geschult, Rechnungen auszustellen - für Provisionen oder sonstige Leistungen. Der Arbeitnehmer ist aber nicht selbständig - er weiß, er kann sich nicht frei aussuchen, wann er auf Urlaub geht oder wie er seine Arbeit erledigt. Er ist völlig in das Unternehmen eingebunden. Oft erhält er einen Ausweis und Arbeitsmaterial. Sämtliche Arbeitsschritte sind nicht seine Idee - sondern das Unternehmen schickt ihn zu bestimmten Adressen oder von Tür zu Tür, um Produkte zu verkaufen oder Beratungen durchzuführen.


Was habe ich für Rechte, wenn ich als "Selbständiger" angestellt bin (Scheinselbständigkeit)? Ich habe Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Anspruch auf kollektivvertragliche Mindestentlohnung (samt damit einhergehenden Ansprüchen, wie etwa Überstundenentgelt, km-Entgelt oder sonstigen Aufwandersatzansprüchen) und Anspruch auf Feiertagsarbeitsvergütung. Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für Angestellte oder Arbeitnehmer nicht eingehalten, habe ich außerdem Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt für den in der Kündigungsfrist angefallenen Urlaub und Überstundenentgelt für die in der Regel in diese Zeit fallenden Überstunden. Jedenfalls habe ich Anspruch auf Ausbezahlung des nicht verbrauchten Urlaubs und Ausbezahlung der an Sonn- und Feiertagen angefallenen Überstunden. Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach dem Gehalt oder nach dem Kollektivvertrag. Ich habe bereits zahlreiche Fälle im Bereich Scheinselbständigkeit betreut. In den von mir vertretenen Fällen habe ich für Arbeitnehmer, die insbesondere auf Provisionsbasis Verkäufe für Unternehmen durchgeführt haben (Handelsvertreter), Ansprüche von etwa € 10.000,00 bis € 20.000,00 geltend machen können.


Wie sorge ich vor, wenn ich mich in einem aufrechten Verhältnis als "Scheinselbständig-Beschäftigter" befinde? Führen Sie jedenfalls Aufzeichnungen über Ihre Arbeitszeit und über jene Tage, an denen Sie tatsächlich nicht gearbeitet haben (Urlaub nehmen konnten). Schreiben Sie am besten jeden Abend auf, von wann bis wann Sie an diesem Tag gearbeitet haben. Wichtig ist das insbesondere an Sonn- und Feiertagen. Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen sind laut den meisten Kollektivverträgen besonders abzugelten.


Was muss ich tun, um die Ansprüche nicht zu verlieren? Grundsätzlich ist es von Vorteil, rasch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (in der Regel binnen ein oder zwei Monaten) die Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Ansonsten ist eine Geltendmachung der Ansprüche zwar auch möglich (und zwar bis zu zwei Jahren oder länger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) - allerdings ist der Weg etwas schwieriger. In einem Beratungsgespräch kann ich Ihre Ansprüche im Detail prüfen und Ihnen genau erklären, was zu tun ist. Für das Beratungsgespräch verrechne ich für Arbeitnehmer nur einen reduzierten Honorarsatz von € 150,00 inkl. USt. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, ist das Erstgespräch für Sie in der Regel kostenfrei.


Zusammengefasst. Es macht Sinn, Ansprüche zu prüfen. Es können in der Regel hohe Beträge vom Arbeitgeber geltend gemacht werden. Sie können ausführlichere Informationen bei mir jederzeit kostenlos anfordern - unter office@strohmayer-rechtsanwalt.at oder unter der Hotline +43 1 402 48 48. Die Erstinformation ist gratis. Rufen Sie an! Sollte sich bei diesem ersten Kontakt herausstellen, dass die Umstände für Scheinselbständigkeit sprechen, werde ich in einem Beratungsgespräch Ihre Ansprüche im Detail prüfen und Ihnen genau erklären, was zu tun ist.

Jetzt kontaktieren

Kostenlose Erstinformationen anfordern unter der Hotline +43 1 402 48 48 oder unter office@strohmayer-rechtsanwalt.at. Ich nehme mir gerne für Sie Zeit und bespreche Ihren Fall mit Ihnen per Telefon - ohne dass dafür gleich Kosten anfallen.

Ansprüche aus Scheinselbständigkeit

Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.


Was ist passiert? Große Unternehmen bedienen sich scheinselbständiger Arbeitnehmer um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Die Arbeitnehmer werden oft (wie bei gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen) auf Stellenausschreibungen aufmerksam oder auch direkt beim AMS geworben. Zunächst gibt es keine Unterschiede. Erst später erfährt man, dass man seine Tätigkeit auf "selbständiger Basis" erbringen muss. Der Arbeitnehmer wird geschult, Rechnungen auszustellen - für Provisionen oder sonstige Leistungen. Der Arbeitnehmer ist aber nicht selbständig - er weiß, er kann sich nicht frei aussuchen, wann er auf Urlaub geht oder wie er seine Arbeit erledigt. Er ist völlig in das Unternehmen eingebunden. Oft erhält er einen Ausweis und Arbeitsmaterial. Sämtliche Arbeitsschritte sind nicht seine Idee - sondern das Unternehmen schickt ihn zu bestimmten Adressen oder von Tür zu Tür, um Produkte zu verkaufen oder Beratungen durchzuführen.


Was habe ich für Rechte, wenn ich als "Selbständiger" angestellt bin (Scheinselbständigkeit)? Ich habe Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Anspruch auf kollektivvertragliche Mindestentlohnung (samt damit einhergehenden Ansprüchen, wie etwa Überstundenentgelt, km-Entgelt oder sonstigen Aufwandersatzansprüchen) und Anspruch auf Feiertagsarbeitsvergütung. Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für Angestellte oder Arbeitnehmer nicht eingehalten, habe ich außerdem Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt für den in der Kündigungsfrist angefallenen Urlaub und Überstundenentgelt für die in der Regel in diese Zeit fallenden Überstunden. Jedenfalls habe ich Anspruch auf Ausbezahlung des nicht verbrauchten Urlaubs und Ausbezahlung der an Sonn- und Feiertagen angefallenen Überstunden. Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach dem Gehalt oder nach dem Kollektivvertrag. Ich habe bereits zahlreiche Fälle im Bereich Scheinselbständigkeit betreut. In den von mir vertretenen Fällen habe ich für Arbeitnehmer, die insbesondere auf Provisionsbasis Verkäufe für Unternehmen durchgeführt haben (Handelsvertreter), Ansprüche von etwa € 10.000,00 bis € 20.000,00 geltend machen können.


Wie sorge ich vor, wenn ich mich in einem aufrechten Verhältnis als "Scheinselbständig-Beschäftigter" befinde? Führen Sie jedenfalls Aufzeichnungen über Ihre Arbeitszeit und über jene Tage, an denen Sie tatsächlich nicht gearbeitet haben (Urlaub nehmen konnten). Schreiben Sie am besten jeden Abend auf, von wann bis wann Sie an diesem Tag gearbeitet haben. Wichtig ist das insbesondere an Sonn- und Feiertagen. Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen sind laut den meisten Kollektivverträgen besonders abzugelten.


Was muss ich tun, um die Ansprüche nicht zu verlieren? Grundsätzlich ist es von Vorteil, rasch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (in der Regel binnen ein oder zwei Monaten) die Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Ansonsten ist eine Geltendmachung der Ansprüche zwar auch möglich (und zwar bis zu zwei Jahren oder länger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) - allerdings ist der Weg etwas schwieriger. In einem Beratungsgespräch kann ich Ihre Ansprüche im Detail prüfen und Ihnen genau erklären, was zu tun ist. Für das Beratungsgespräch verrechne ich für Arbeitnehmer nur einen reduzierten Honorarsatz von € 150,00 inkl. USt. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, ist das Erstgespräch für Sie in der Regel kostenfrei.


Zusammengefasst. Es macht Sinn, Ansprüche zu prüfen. Es können in der Regel hohe Beträge vom Arbeitgeber geltend gemacht werden. Sie können ausführlichere Informationen bei mir jederzeit kostenlos anfordern - unter office@strohmayer-rechtsanwalt.at oder unter der Hotline +43 1 402 48 48. Die Erstinformation ist gratis. Rufen Sie an! Sollte sich bei diesem ersten Kontakt herausstellen, dass die Umstände für Scheinselbständigkeit sprechen, werde ich in einem Beratungsgespräch Ihre Ansprüche im Detail prüfen und Ihnen genau erklären, was zu tun ist.


Ich nehme mir gerne für Sie Zeit und bespreche Ihren Fall mit Ihnen per Telefon - ohne dass dafür gleich Kosten anfallen.


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